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Weihnachtsremuneration Bauhilfsgewerbe iVm AKÜ
#1
Hallo,
DN vom AKÜ werden in Betriebe von Bauhilfsgewerbe überlassen.
Da ist ja bei der WR ein Günstigkeitsvergleich anzustellen, sprich es wird eigentlich immer die WR vom Bauhilfsgewerbe zu zahlen sein (UZ nicht weil BUAK).

Kann mir kurz jemand die Berechnung bitte bestätigen bzw. korrigieren?

KV sagt: nach 1 Monatige Betriebszugehörigkeit für je geleistete 39 Std. beträgt 3,26 Std.-Löhne. Für Trockenausbauer ab 1.5.2020 ein Zuschlag von 20%.

a) die einmonatige Betriebszugehörigkeit kann ich vergessen, weil im AKÜ die WR ja immer zu zahlen ist (sprich, auch wenn nur 1 Woche beschäftigt, zahle ich WR), richtig?

b) Berechnung: Std.-Lohn*3,26*1,2/39 = Faktor
    dann: alle bisher geleisteten Std. (inkl. Überstunden, Mehrarbeit, evtl. SW-Std. sowie BUAK-Urlaube in Std.) = Gesamtstd.
    dann: Gesamtstd. * Faktor = WR

Beispiel: 11,26 Euro Std. Lohn
39 Std. Arbeit 
sowie 1 UT BUAK zu 7,8 Std.
5 ÜSTD.
= 11,26*3,26*1,2/39 = 1,1295 FAKTOR
Geleisteten Std. = 39+7,8+5 = 51,8 Std.
51,8*1,1295 = 58,51 WR (für 6 Arbeitstage)

DANKE für Eure Hilfe,
LG
Robert
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#2
Wenn es sich um gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung handeln sollte und es dabei auch um Arbeiter/innen gehen sollte (also überlassene Arbeiter/innen, die dem KV AKÜ unterworfen sind), dann ist die WR ausschließlich nach den Regeln des AKÜ-KV zu rechnen. Bei der WR gibt es also keinen Günstigkeitsvergleich.
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#3
Danke für die Nachricht,
ja Arbeiter AKÜ, überlassen in Baubranche.

Die Regelung des AKÜ-KV´s, in denen steht, das der jeweilige Beschäftiger KV ausdrücklich nicht gilt ist mir bekannt.
Andererseits kann die zwingende Entgeltsregelung des §10 AÜG auch durch einen KV nicht verschlechtert werden.

D.h. ich bin auf der sicheren Seite wenn ich die WR lt. AKÜ-KV mit 6 Monatsschnitt aller Zulagen/Zuschläge/Überstunden und Mehrarbeit rechne (und nicht mit der obigen Formel mit 20% Aufschlag,...).

Danke für die nochmalige Beantwortung,
LG
Robert
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#4
Im KV AKÜ ist mir keine Passage bekannt, die besagt, dass der Beschäftiger-KV nicht gilt.

Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs bei der Entgeltsfestlegung gilt er sehr wohl.

Die Sonderzahlungen (in Ihrem Fall: die WR) sind aber so "aufgestellt", dass sie zu 99 % das günstigere Ergebnis wiederspiegeln und sich so ein Günstigkeitsvergleich mit dem Beschäftiger-KV erübrigt.

Somit müssen Sie sich nicht der Berechnungsformel des Beschäftiger-KV herumschlagen, die ja wiederum auch nur - möchte man den Vergleich anstellen - ausgehend von den (wohl niedrigeren) Beschäftiger-KV-Werten ausgehend anzuwenden wäre.
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#5
Hallo Herr Kurzböck und DANKE.


Zitat:Im KV AKÜ ist mir keine Passage bekannt, die besagt, dass der Beschäftiger-KV nicht gilt.

Im KV steht: 1. 
Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV  betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich:
das meinte ich damit.


D.h. kurz gesagt:
UZ/WR Berechnung AKÜ immer lt. dem AKÜ KV mit den abgerechneten Entgelten der letzten 6 Monate (ausgenommen Güterbeförderung, dort sind die 20% Aufschlag zu berücksichtigen), egal welcher Beschäftiger-KV.

Günstigkeitsvergleich würde ich wie folgt machen:
AKÜ-KV ungelernter Arbeiter = 10,39 Euro / Std.
Bauhilfs-KV = 11,57 Euro / Std. (nach untenstehender Formel) und da käme schon wesentlich mehr heraus.

Ich glaube ich bin im KUA-Wahnsinn und kapier die einfachsten Dinge nicht mehr :-(

LG
Robert Müller
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#6
Man muss sich natürlich immer den konkreten Einzelfall ansehen.

Grundsätzlich müssen Sie aber vom Höheren der beiden KV-Stundenlöhne ausgehen, was die monatliche Abrechnung betrifft.

Betreffend die Ermittlung der WR gehen Sie ganz plump von dem Durchschnitt der laufenden Monatsentgelte der letzten 6 Kalendermonate aus (und nicht von der Beschäftiger-KV-Formel).

Soweit ich Ihnen helfen konnte, habe ich dies bis hierher gerne getan und schließe von meiner Seite aus nun die fachliche Betreuung dieses Threads ab. möchte aber einer öffentlichen weiteren Diskussion mit anderen User/innen nicht im Wege stehen.
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#7
VIELEN DANK, Herr Kurzböck.
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