17.08.2020, 13:26
Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung: unrichtige Aliquotierungsvereinbarung zu Arbeitnehmerlasten zieht dieselbe Sanktion nach sich wie fehlende Aliquotierungsvereinbarung
OGH 8 ObA 33/20s vom 24. April 2020
§ 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG
So entschied der OGH:
Enthält eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung eine Regelung, wonach sich nach der Beendigung der Ausbildungsmaßnahme für jeden weiteren Beschäftigungsmonat im Unternehmen die Ausbildungskostenrückersatzpflicht um je 2 % reduziert, so entspricht diese Aliquotierungsregelung jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssten sich die Ausbildungskosten monatlich um 1/48 verringern (= 2,08 %).
Dies hat die rechtliche Unwirksamkeit der Rückersatzvereinbarung zur Folge, auch wenn der betragliche Unterschied zum gesetzlichen "Mindeststandard" nicht hoch ist.
Somit hat eine unrichtige Aliquotierungsregelung, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wirkt, dieselbe Folge wie eine komplett fehlende Amortisierungsvereinbarung.
OGH 8 ObA 33/20s vom 24. April 2020
§ 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG
So entschied der OGH:
Enthält eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung eine Regelung, wonach sich nach der Beendigung der Ausbildungsmaßnahme für jeden weiteren Beschäftigungsmonat im Unternehmen die Ausbildungskostenrückersatzpflicht um je 2 % reduziert, so entspricht diese Aliquotierungsregelung jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssten sich die Ausbildungskosten monatlich um 1/48 verringern (= 2,08 %).
Dies hat die rechtliche Unwirksamkeit der Rückersatzvereinbarung zur Folge, auch wenn der betragliche Unterschied zum gesetzlichen "Mindeststandard" nicht hoch ist.
Somit hat eine unrichtige Aliquotierungsregelung, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wirkt, dieselbe Folge wie eine komplett fehlende Amortisierungsvereinbarung.