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Trinkgeldpauschale Mindestbrutto
#1
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ein Dienstnehmer erhält vor Kurzarbeit einen Monatslohn von 2.673,-- zusätzlich Trinkgeldpauschale 44,--.
Für die Covid-19-Kurzarbeitsunterstützung des AMS meldete ich ein Brutto vor Kurzarbeit in Höhe von 2.717,--.
Für die Ermittlung der Nettoersatzrate darf ich aber nur den Monatlsohn in Höhe von 2.673,-- ansetzen? Die SV-Bemessung vor Kurzarbeit beträgt 2.717,--.
Liege ich da falsch, denn mein Lohnprogramm berechnet das Mindestbrutto in diesem Falle mit 1.992,54. Meiner Meinung nach wäre aber das Mindestbrutto 2.153,79.
Danke für Eure Hilfe.
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#2
Ich habe hier im Newsbereich heute etwas zum Thema "Berücksichtigung einer Trinkgeldpauschale" bei der Kurzarbeit geschrieben.

Was die Detaildaten der Abrechnung betrifft, so kann ich dazu leider von außen nicht viel sagen. Dazu müsste man sich den kompletten Sachverhalt im Detail ansehen, da die Sachverhaltsdarstellung leider eine schlüssige Darlegung des Problems nicht wirklich zulässt.
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#3
Sehr geehrter Herr Kurzböck! Es handelt sich hierbei um einen Kellner in OÖ. Die Monatsbezüge sind seit 1.11.2019 gleich geblieben.Seit 1.3.2020 befindet sich das Unternehmen in Kurzarbeit.
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#4
Überschlagsmäßig müsste des Mindestbrutto € 2.153,79 betragen.
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#5
Sehr geehrter Herr Kurzböck!
Stimmt das wirklich, dass die Trinkgeldpauschale nicht in das Bruttoentgelt für die AMS-Beihilfe mitreingenommen gehört?
Im Leitfaden steht doch unter Trinkgeldpauschale: ja bei Basis für Kurzarbeitsbeihilfe
Danke für Ihre Rückantwort.
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#6
Die Trinkgeldpauschale wird bei bei der Bemessung der Kurzarbeitsbeihilfe (AMS-Förderung) berücksichtigt.

Bei der Berechnung der Bruttoentlohnung hingegen bleibt die Trinkgeldpauschale außer Betracht, da sie ja kein Entgelt des Arbeitgebers darstellt, sondern nur eine Fiktion für Leistungen Dritter.
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#7
Vielen Dank! Dann stimmt meine Abrechnung, und ich habe leider eine falsche Auskunft erhalten.
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