21.08.2020, 11:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.08.2020, 20:12 von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck.)
Pensionsabfindungen von ausländischen Pensionskassen - Anwendung der Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988
VwGH Ro 2019/15/0003 vom 5. März 2020
VwGH Ra 2019/15/0043 vom 5. März 2020
§ 124b Z 53 EStG 1988
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Zufolge § 124b Z 53 EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge (seit dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren) zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führten seinerzeit dazu aus:
"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern."
Zweck dieser Bestimmung ist es also, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht.
Nach Ansicht des VwGH hätten Grenzgänger/innen, die in Österreich wohnhaft sind und in Liechtenstein oder in der Schweiz arbeiteten nach Aufgabe deren Erwerbstätigkeiten in Liechtenstein und in der Schweiz Alternativen zur Pensionsabfindung gehabt (im Wege des Abschlusses einer Freizügigkeitspolice hätte es die Möglichkeit für einen späteren Rentenbezug gegeben).
Dass dabei die spätere Rentenleistung nicht von der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers, sondern von einem "privaten Versicherungsunternehmen" erfolgt, steht der Annahme eines Wahlrechtes nicht entgegen, sofern ein Verbleib innerhalb des ausländischen Vorsorgesystems trotz Beendigung der Auslandstätigkeit möglich war und daraus ein späterer Rentenbezug hätte erfolgen können.
Das Bundesfinanzgericht hätte diese Alternativen prüfen müssen (insbesondere, ob diese für die betreffenden Fälle auch tatsächlich zur Verfügung gestanden wären).
Für den Fall, dass dies zutreffen sollte, hat die Besteuerung nach dem Steuertarif im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung in Österreich zu erfolgen.
VwGH Ro 2019/15/0003 vom 5. März 2020
VwGH Ra 2019/15/0043 vom 5. März 2020
§ 124b Z 53 EStG 1988
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Zufolge § 124b Z 53 EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge (seit dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren) zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führten seinerzeit dazu aus:
"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern."
Zweck dieser Bestimmung ist es also, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht.
Nach Ansicht des VwGH hätten Grenzgänger/innen, die in Österreich wohnhaft sind und in Liechtenstein oder in der Schweiz arbeiteten nach Aufgabe deren Erwerbstätigkeiten in Liechtenstein und in der Schweiz Alternativen zur Pensionsabfindung gehabt (im Wege des Abschlusses einer Freizügigkeitspolice hätte es die Möglichkeit für einen späteren Rentenbezug gegeben).
Dass dabei die spätere Rentenleistung nicht von der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers, sondern von einem "privaten Versicherungsunternehmen" erfolgt, steht der Annahme eines Wahlrechtes nicht entgegen, sofern ein Verbleib innerhalb des ausländischen Vorsorgesystems trotz Beendigung der Auslandstätigkeit möglich war und daraus ein späterer Rentenbezug hätte erfolgen können.
Das Bundesfinanzgericht hätte diese Alternativen prüfen müssen (insbesondere, ob diese für die betreffenden Fälle auch tatsächlich zur Verfügung gestanden wären).
Für den Fall, dass dies zutreffen sollte, hat die Besteuerung nach dem Steuertarif im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung in Österreich zu erfolgen.