29.08.2020, 16:00
Im Zuge der Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (BGBl. I Nr. 18, ausgegeben am 21. März 2020) kam es erstmals zur Möglichkeit, Lehrlinge in die Kurzarbeit aufzunehmen.
Diese Möglichkeit war aber zeitlich befristet und zwar bis 31.08.2020 (§ 13 Abs. 7 BAG).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl..._I_18.html
Das bedeutet - streng genommen - dass ab 1.9.2020 zumindest aus Anlass der Kurzarbeit keine reduzierte Normalarbeitszeit mit Lehrlingen mehr möglich ist.
Eine zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eintretende "Sanierung" der Regelung bleibt ev. noch abzuwarten.
Diese Möglichkeit war aber zeitlich befristet und zwar bis 31.08.2020 (§ 13 Abs. 7 BAG).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl..._I_18.html
Das bedeutet - streng genommen - dass ab 1.9.2020 zumindest aus Anlass der Kurzarbeit keine reduzierte Normalarbeitszeit mit Lehrlingen mehr möglich ist.
Eine zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eintretende "Sanierung" der Regelung bleibt ev. noch abzuwarten.