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Anrechnung der Lohnsteuer auf Einkommensteuerschuld auch ohne Lohnsteuerabfuhr durch
#1
Anrechnung der Lohnsteuer auf Einkommensteuerschuld auch ohne Lohnsteuerabfuhr durch Arbeitgeber/in möglich

BFG RV/7103302/2015 vom 12. Juni 2020
§ 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet.

2. Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge sind bereits dann anzurechnen, wenn sie vom Abzugspflichtigen (zB Arbeitgeber) einbehalten worden sind.

3. Es ist nicht erforderlich, dass der Abzugspflichtige diese Beträge an das Finanzamt auch tatsächlich oder verspätet abgeführt hat (VwGH 15.02.2006, 2002/13/0095).

4. Der Umstand, ob die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld gemäß § 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ohne Bedeutung.


Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 14/2020

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