31.08.2020, 10:53
Freibetrag für Taxikosten – Anwendung setzt Nachweis oder Glaubhaftmachung voraus
BFG RV/4100495/2017 vom 27. Februar 2020
§ 3 Abs. 2 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
So entschied das BFG:
1. § 3 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sieht für die steuerliche Absetzung von Taxikosten keinen Pauschbetrag vor, sondern einen Freibetrag in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zur Obergrenze von Euro 153,00 monatlich.
2. Dies erfordert, dass die Aufwendungen für Taxifahrten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.