01.09.2020, 18:35
Telefonische Krankschreibung ab 1. September 2020 nur mehr bei COVID-Verdachtsfällen mit Symptomen möglich
Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 1. September 2020
Die Möglichkeit für eine telefonische Krankschreibung für sämtliche Arbeitsunfähigkeiten die in keinem Zusammenhang mit der COVID-Pandemie stehen, wird mit 31. August 2020 beendet. Verlängert bis Ende des Jahres 2020 wird jedoch die telefonische Krankmeldung für Verdachtsfälle bei denen klassische COVID-Symptome vorliegen.
Damit soll die Absonderung für Covid-19-Verdachtsfälle sichergestellt und eine unnötige Ausbreitung des Virus eingedämmt werden. Um Ärztinnen und Ärzte besser zu unterstützen und das Risiko einer Ansteckung bei derartigen Fällen möglichst gering zu halten, legt die ÖGK eine österreichweite einheitliche Vorgehensweise für die Krankschreibung von Covid-19-Verdachtsfälle fest.
Die Krankschreibung bei Verdachtsfällen im Detail:
Personen, die als Verdachtsfall gelten, sollen jedenfalls die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren. Bei Vorliegen von Symptomen wird im Regelfall eine Testung und behördliche Absonderung veranlasst.
Bis zur behördlichen Absonderung bzw. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses können die Betroffenen in einer Ordination (im Regelfall Hausarzt) anrufen und nach einer telemedizinischen Abklärung telefonisch krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Person auch entsprechende Symptome die einer COVID-Erkrankung entsprechen aufweist. In allen anderen Fällen ist eine telefonisch Krankschreibung ab 1. September 2020 nicht mehr möglich.
Bei einem positiven Testergebnis, greift die behördliche Absonderung jedenfalls rückwirkend: Die Absonderung nach dem Epidemiegesetz ersetzt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Bei einem negativen Testergebnis erlischt die Krankschreibung spätestens nach fünf Arbeitstagen. Ist die betroffene Person aber weiterhin krank, so ist für die Verlängerung der Krankmeldung ein persönlicher Arztbesuch notwendig.
Mit diesem Vorgehen soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten, die Covid-19-Symptome zeigen, risikolos eine Krankmeldung erhalten. Für alle anderen Erkrankten gilt dies nicht, sie können weiterhin von einem Arzt oder einer Ärztin persönlich untersucht und krankgeschrieben werden.
Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 1. September 2020
Die Möglichkeit für eine telefonische Krankschreibung für sämtliche Arbeitsunfähigkeiten die in keinem Zusammenhang mit der COVID-Pandemie stehen, wird mit 31. August 2020 beendet. Verlängert bis Ende des Jahres 2020 wird jedoch die telefonische Krankmeldung für Verdachtsfälle bei denen klassische COVID-Symptome vorliegen.
Damit soll die Absonderung für Covid-19-Verdachtsfälle sichergestellt und eine unnötige Ausbreitung des Virus eingedämmt werden. Um Ärztinnen und Ärzte besser zu unterstützen und das Risiko einer Ansteckung bei derartigen Fällen möglichst gering zu halten, legt die ÖGK eine österreichweite einheitliche Vorgehensweise für die Krankschreibung von Covid-19-Verdachtsfälle fest.
Die Krankschreibung bei Verdachtsfällen im Detail:
Personen, die als Verdachtsfall gelten, sollen jedenfalls die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren. Bei Vorliegen von Symptomen wird im Regelfall eine Testung und behördliche Absonderung veranlasst.
Bis zur behördlichen Absonderung bzw. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses können die Betroffenen in einer Ordination (im Regelfall Hausarzt) anrufen und nach einer telemedizinischen Abklärung telefonisch krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Person auch entsprechende Symptome die einer COVID-Erkrankung entsprechen aufweist. In allen anderen Fällen ist eine telefonisch Krankschreibung ab 1. September 2020 nicht mehr möglich.
Bei einem positiven Testergebnis, greift die behördliche Absonderung jedenfalls rückwirkend: Die Absonderung nach dem Epidemiegesetz ersetzt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Bei einem negativen Testergebnis erlischt die Krankschreibung spätestens nach fünf Arbeitstagen. Ist die betroffene Person aber weiterhin krank, so ist für die Verlängerung der Krankmeldung ein persönlicher Arztbesuch notwendig.
Mit diesem Vorgehen soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten, die Covid-19-Symptome zeigen, risikolos eine Krankmeldung erhalten. Für alle anderen Erkrankten gilt dies nicht, sie können weiterhin von einem Arzt oder einer Ärztin persönlich untersucht und krankgeschrieben werden.