09.09.2020, 14:32
Eltern und Kinder wohnhaft in Österreich, Eltern in der Schweiz erwerbstätig - kein Anspruch auf (erwerbsabhängiges) Kinderbetreuungsgeld
OGH 10 ObS 120/19y vom 19. November 2019
§ 24 KBGG
1. Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind (hier: die Eltern und das Kind wohnen in Vorarlberg, die Eltern sind jeweils in der Schweiz erwerbstätig).
2. Die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Vertragsstaaten und die Schweiz sind im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Sozialversicherungssysteme nicht zu einer Harmonisierung verpflichtet (Art 48 AEUV).
3. Konsequenterweise kann einer Person bei einer Verlagerung ihrer Erwerbstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat nicht garantiert werden, dass diese Verlagerung in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit neutral ist.
4. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine Verlagerung der Erwerbstätigkeit je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben (EuGH C-134/18, Vester, Rz 32).
5. Art 45 AEUV kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass er einem Wanderarbeitnehmer das Recht einräumt, sich in seinem Wohnsitzstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen wie die, in deren Genuss er käme, wenn er in diesem Mitgliedstaat arbeitete, falls er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet und gemäß den Bestimmungen dieses (leistungszuständigen) Mitgliedstaates nicht in den Genuss einer solchen Absicherung kommt.
OGH 10 ObS 120/19y vom 19. November 2019
§ 24 KBGG
1. Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind (hier: die Eltern und das Kind wohnen in Vorarlberg, die Eltern sind jeweils in der Schweiz erwerbstätig).
2. Die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Vertragsstaaten und die Schweiz sind im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Sozialversicherungssysteme nicht zu einer Harmonisierung verpflichtet (Art 48 AEUV).
3. Konsequenterweise kann einer Person bei einer Verlagerung ihrer Erwerbstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat nicht garantiert werden, dass diese Verlagerung in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit neutral ist.
4. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine Verlagerung der Erwerbstätigkeit je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben (EuGH C-134/18, Vester, Rz 32).
5. Art 45 AEUV kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass er einem Wanderarbeitnehmer das Recht einräumt, sich in seinem Wohnsitzstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen wie die, in deren Genuss er käme, wenn er in diesem Mitgliedstaat arbeitete, falls er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet und gemäß den Bestimmungen dieses (leistungszuständigen) Mitgliedstaates nicht in den Genuss einer solchen Absicherung kommt.