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Neue Corona-Zulage für Bedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen
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Neue Corona-Zulage für Bedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen

Mit heutigem Tage kam es bei zwei Mindestlohntarifen iVm Kinderbetreuungseinrichtungen zu einer Änderung betreffend die Gewährung einer Corona-Zulage:

1. Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, –krippen und –horten (Privatkindertagesheimen) (§ 3 Abs. 9):

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_429.html


2. Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 5 Abs. 12):

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_428.html

Die Textierung lautet jeweils:

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Kindern stehen, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten. Diese Gefahrenzulage beträgt 300 €, unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung. Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird diese freiwillige Leistung nicht auf die Gefahrenzulage angerechnet; dies gilt auch für andere aufgrund dieses Mindestlohntarifs gebührende Zulagen. Die Gefahrenzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen (Abs. 1 und 2) einbezogen. Die Auszahlung der Gefahrenzulage hat bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erfolgen.“

Anmerkung:

Diese Zulage unterliegt nicht der Lohnsteuer und auch nicht der SV/BV-Beitragspflicht und ist zudem von den Lohnnebenkosten (DB/DZ/KommSt) befreit (wobei hier wohl zumeist nur der DB zu entrichten sein wird bzw. ev. auch die Kommunalsteuer, aber eher nicht der DZ).
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