14.11.2020, 13:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2020, 14:09 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Keine Pendlerförderung (Pendlerpauschale plus Pendlereuro) trotz hohen Arbeitnehmerkostenbeitrages bei KFZ-Überlassung durch Arbeitgeber/in für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte
VwGH Ro 2019/15/0185 vom 21. Oktober 2020
§ 15 EStG 1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht, wonach dann, wenn ein/e Arbeitnehmer/in für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges einen monatlichen Kostenbeitrag in "Sachbezugshöhe" leisten muss (sodass kein abgabenrechtlicher Sachbezug "anfällt"), die Pendlerförderung (Pendlerpauschale/Pendlereuro) geltend gemacht werden kann (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen).
Das bedeutet, dass in derartigen Fällen der Überlassung eines KFZ samt Leistung eines Kostenbeitrages GRUNDSÄTZLICH keine Möglichkeit (mehr) besteht, eine Pendlerförderung geltend zu machen.
Solange von einer "ZURVERFÜGUNGSTELLUNG des KFZ" durch den bzw. die Arbeitgeber/in ausgegangen werden kann, ist die Pendlerförderung somit ausgeschlossen (sowohl über den bzw. die Arbeitgeber/in als auch über die Steuerveranlagung). Dies ist nach der "ratio" der gesetzlichen Regelung wohl der Regelfall, weil man davon ausgeht, dass der Vorteil der KFZ-Überlassung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Sollte jedoch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an den Arbeitnehmer zu Bedingungen erfolgen, wie sie auch ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses üblich wären, dann also von "Fahrzeugmiete" ausgegangen werden könnte, so wäre die Geltendmachung der Pendlerpauschale möglich, denn dann ist nicht mehr von "Zurverfügungstellung" auszugehen.
Praxisanmerkung:
Das Umschwenken auf Fahrzeugmiete könnte unter Umständen das Problem aufwerfen, dass man als Arbeitgeber/in möglicherweise ein zusätzliches Gewerbe - nämlich das freie Gewerbe mit dem Namen "Vermieten von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers" - anmelden müsste.
Damit sind die Ausführungen, die Sie in WPA 19/2019, Artikel Nr. 492/2019 nachlesen konnten, obsolet geworden. Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf.
VwGH Ro 2019/15/0185 vom 21. Oktober 2020
§ 15 EStG 1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht, wonach dann, wenn ein/e Arbeitnehmer/in für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges einen monatlichen Kostenbeitrag in "Sachbezugshöhe" leisten muss (sodass kein abgabenrechtlicher Sachbezug "anfällt"), die Pendlerförderung (Pendlerpauschale/Pendlereuro) geltend gemacht werden kann (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen).
Das bedeutet, dass in derartigen Fällen der Überlassung eines KFZ samt Leistung eines Kostenbeitrages GRUNDSÄTZLICH keine Möglichkeit (mehr) besteht, eine Pendlerförderung geltend zu machen.
Solange von einer "ZURVERFÜGUNGSTELLUNG des KFZ" durch den bzw. die Arbeitgeber/in ausgegangen werden kann, ist die Pendlerförderung somit ausgeschlossen (sowohl über den bzw. die Arbeitgeber/in als auch über die Steuerveranlagung). Dies ist nach der "ratio" der gesetzlichen Regelung wohl der Regelfall, weil man davon ausgeht, dass der Vorteil der KFZ-Überlassung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Sollte jedoch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an den Arbeitnehmer zu Bedingungen erfolgen, wie sie auch ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses üblich wären, dann also von "Fahrzeugmiete" ausgegangen werden könnte, so wäre die Geltendmachung der Pendlerpauschale möglich, denn dann ist nicht mehr von "Zurverfügungstellung" auszugehen.
Praxisanmerkung:
Das Umschwenken auf Fahrzeugmiete könnte unter Umständen das Problem aufwerfen, dass man als Arbeitgeber/in möglicherweise ein zusätzliches Gewerbe - nämlich das freie Gewerbe mit dem Namen "Vermieten von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers" - anmelden müsste.
Damit sind die Ausführungen, die Sie in WPA 19/2019, Artikel Nr. 492/2019 nachlesen konnten, obsolet geworden. Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf.