23.11.2020, 15:37
Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen durch Arbeitgeber/innen ohne Betriebsstätte in Österreich - rückwirkender Entfall der Lohnsteuerabzugsverpflichtung - freiwilliger LSt-Bezug möglich mit L 16-Übermittlung - neue Lohnsteuerbescheinigung ohne freiwilligen LSt-Abzug
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte wird es gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 (rückwirkend ab 1.1.2020) keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug (mehr) geben.
Der Lohnsteuerabzug kann in diesen Fällen jedoch - für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - freiwillig erfolgen.
Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht z. B. keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45 EStG 1988.
Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten:
1. ein Lohnkonto zu führen (§ 76),
2. eventuelle Aufrollverpflichtungen (§ 77),
3. die Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78),
4. die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79),
5. die Übermittlung eines Lohnzettels (§ 84) und die Gewährung von Einsicht in
Lohnaufzeichnungen (§ 87).
Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.
Die Neuregelung wird bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten.
Lag nach der bis dato gültigen Rechtslage (§ 47 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 91/2019) ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vom ausländischen Arbeitgeber vor und wurde dieser auch erfüllt, gilt dies nach der Neuregelung als freiwillige
Lohnsteuerabfuhr.
In diesem Zusammenhang wird in § 83 Abs. 2 EStG 988 ergänzt, dass in diesen Fällen der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt hat. In diesem Fall liegt auch gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
In jenen Fällen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber NICHT vom freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß lit. b Gebrauch macht, wird eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung gesetzlich verankert werden. Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten Mindestangaben auszufüllen sind (Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge).
Diese Übermittlungsverpflichtung wird jedoch nur für jene Fälle gelten, wenn der ausländische Arbeitgeber einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und somit ein entscheidender Anknüpfungspunkt zum Inland besteht.
Darüber hinaus muss ein hinreichend starker Bezug zum Inland gegeben sein, der bei Erfüllung von folgenden zwei Kriterien vorliegt: Einerseits durch das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers in Österreich (dabei soll auf den Mittelpunkt der Tätigkeit in Inland, analog zu den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Zusammenhang mit Reisekosten, abgestellt werden) und andererseits durch ein zeitliches Kriterium, das dann erfüllt ist, wenn der Mittelpunkt dieser Tätigkeit überwiegend im Kalenderjahr in Österreich liegt.
Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung wird erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab l. Jänner 2020 gelten.
Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Die Zuständigkeit ist in § 60 Abs. 2 Z 6 BAO geregelt.
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte wird es gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 (rückwirkend ab 1.1.2020) keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug (mehr) geben.
Der Lohnsteuerabzug kann in diesen Fällen jedoch - für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - freiwillig erfolgen.
Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht z. B. keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45 EStG 1988.
Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten:
1. ein Lohnkonto zu führen (§ 76),
2. eventuelle Aufrollverpflichtungen (§ 77),
3. die Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78),
4. die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79),
5. die Übermittlung eines Lohnzettels (§ 84) und die Gewährung von Einsicht in
Lohnaufzeichnungen (§ 87).
Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.
Die Neuregelung wird bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten.
Lag nach der bis dato gültigen Rechtslage (§ 47 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 91/2019) ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vom ausländischen Arbeitgeber vor und wurde dieser auch erfüllt, gilt dies nach der Neuregelung als freiwillige
Lohnsteuerabfuhr.
In diesem Zusammenhang wird in § 83 Abs. 2 EStG 988 ergänzt, dass in diesen Fällen der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt hat. In diesem Fall liegt auch gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
In jenen Fällen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber NICHT vom freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß lit. b Gebrauch macht, wird eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung gesetzlich verankert werden. Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten Mindestangaben auszufüllen sind (Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge).
Diese Übermittlungsverpflichtung wird jedoch nur für jene Fälle gelten, wenn der ausländische Arbeitgeber einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und somit ein entscheidender Anknüpfungspunkt zum Inland besteht.
Darüber hinaus muss ein hinreichend starker Bezug zum Inland gegeben sein, der bei Erfüllung von folgenden zwei Kriterien vorliegt: Einerseits durch das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers in Österreich (dabei soll auf den Mittelpunkt der Tätigkeit in Inland, analog zu den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Zusammenhang mit Reisekosten, abgestellt werden) und andererseits durch ein zeitliches Kriterium, das dann erfüllt ist, wenn der Mittelpunkt dieser Tätigkeit überwiegend im Kalenderjahr in Österreich liegt.
Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung wird erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab l. Jänner 2020 gelten.
Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Die Zuständigkeit ist in § 60 Abs. 2 Z 6 BAO geregelt.