03.09.2020, 13:13
Können Sozialplanzahlungen unter das steuerliche Betriebsausgaben-Abzugsverbot fallen?
BFG RV/7100845/2020 vom 8. April 2020
§ 20 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988
Nach einem aktuellen Erkenntnis der österreichischen Rechtsmittelinstanz (BFG = Bundesfinanzgericht) können Sozialplanzahlungen nur dann auch zugleich Betriebsausgabe beim Dienstgeber darstellen, wenn diese mit dem festen Steuersatz von 6 % zu besteuern sind.
Diese Auslegung bedeutet, dass auch jene Teile einer Sozialplanzahlung, welche mit dem Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 (bis maximal € 22.000,00: besteuert werden bzw. wurden, vom Abzugsverbot erfasst sind.
Dieses Abzugsverbot aus dem EStG lautet wörtlich (und ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 8 KStG auch bei Kapitalgesellschaften anzuwenden):
"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 (AbgÄG 2014) sind Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, nicht abzugsfähig".
Praxisanmerkung:
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bescheid des BFG ist daher nicht rechtskräftig (was nichts an der derzeitigen Ansicht der Finanzverwaltung ändert).
Dass jene freiwilligen Abfertigungen, die nach Tarif versteuert werden (müssen), weil sie an Dienstnehmer/innen ergehen, die dem System der Abfertigung NEU unterliegen oder weil sie über die "Viertel- bzw. Zwölftelbegünstigung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen nach altem Recht hinausreichen, ist auch aus Sicht eines Sozialplanes wohl die unvermeidliche Konsequenz des Gesetzes.
Dass aber auch jene Anteile eines Sozialplanes davon erfasst sind, für welche der Gesetzgeber noch eine steuerliche Begünstigung vorgesehen hat (nämlich den Hälftesteuersatz), wird - geht es nach meiner Einschätzung - schon aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie der Stoßrichtung betreffend diese Anfang 2014 überfallsartig eingeführten Änderungen (Einbremsung von Golden handshakes und damit verbundene betragliche Deckelungen im § 67 Abs. 6 EStG 1988 bei Viertel- und Zwölftelregelung sowie Stichwort "Managergehälter") wohl vom Verwaltungsgerichtshof nicht wirklich geteilt werden.
Vom "Gefühl her betrachtet" könnte es sich hier um - sagen wir - eine Retourkutsche dafür handeln, dass Sozialplanzahlungen in Verbindung mit DB, DZ und KommSt GRUNDSÄTZLICH als freie Leistungen vom VwGH angesehen werden.
Die Ausgangssituation bei DB/DZ/KommSt ist aber schon legistisch eine andere als beim Abzugsverbot. Beispiel für DB (und auch sinngemäß für DZ und KommSt): § 41 Abs. 4 lit. b FLAG ==> die im § 67 Abs. 3 und 6 GENANNTEN Bezüge ==> hier meinte der VwGH - bereits im Jahr 2005 zu austrittsbedingten Pensionsabfindungen, dass GENANNT nicht "nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert" bedeutet und dass damit beendigungskausale Leistungen umfasst sind).
Beim Abzugsverbot geht es um "Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind". Hier geht es also sehr wohl um die steuerliche Zuteilung von Entgelten und nicht um das Benennen von Leistungen, die den "Charakter" einer beendigungskausalen Leistung haben.
Dass der Gesetzgeber Sozialpläne "draußen haben wollte", soweit sie vor dem 1.3.2014 bereits verhandelt wurden und erst danach zur Auszahlung gelangten, kann wohl auch nur jenen Anteil betreffen, der nach Tarif (also nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) besteuert wurde.
Das BFG ist mit verschiedensten Argumenten, die aus höchstgerichtlichen Entscheidungen zu praktisch völlig anderen Rechtsfragen ergingen, zu der vorliegenden Interpretation gelangt. Das muss man respektieren. Ich denke aber, dass der VwGH dieses Erkenntnis aufheben wird.
Dieser Artikel stammt aus der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 14/2020 (Versand erfolgt am 8. September 2020).
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
BFG RV/7100845/2020 vom 8. April 2020
§ 20 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988
Nach einem aktuellen Erkenntnis der österreichischen Rechtsmittelinstanz (BFG = Bundesfinanzgericht) können Sozialplanzahlungen nur dann auch zugleich Betriebsausgabe beim Dienstgeber darstellen, wenn diese mit dem festen Steuersatz von 6 % zu besteuern sind.
Diese Auslegung bedeutet, dass auch jene Teile einer Sozialplanzahlung, welche mit dem Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 (bis maximal € 22.000,00: besteuert werden bzw. wurden, vom Abzugsverbot erfasst sind.
Dieses Abzugsverbot aus dem EStG lautet wörtlich (und ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 8 KStG auch bei Kapitalgesellschaften anzuwenden):
"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 (AbgÄG 2014) sind Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, nicht abzugsfähig".
Praxisanmerkung:
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bescheid des BFG ist daher nicht rechtskräftig (was nichts an der derzeitigen Ansicht der Finanzverwaltung ändert).
Dass jene freiwilligen Abfertigungen, die nach Tarif versteuert werden (müssen), weil sie an Dienstnehmer/innen ergehen, die dem System der Abfertigung NEU unterliegen oder weil sie über die "Viertel- bzw. Zwölftelbegünstigung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen nach altem Recht hinausreichen, ist auch aus Sicht eines Sozialplanes wohl die unvermeidliche Konsequenz des Gesetzes.
Dass aber auch jene Anteile eines Sozialplanes davon erfasst sind, für welche der Gesetzgeber noch eine steuerliche Begünstigung vorgesehen hat (nämlich den Hälftesteuersatz), wird - geht es nach meiner Einschätzung - schon aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie der Stoßrichtung betreffend diese Anfang 2014 überfallsartig eingeführten Änderungen (Einbremsung von Golden handshakes und damit verbundene betragliche Deckelungen im § 67 Abs. 6 EStG 1988 bei Viertel- und Zwölftelregelung sowie Stichwort "Managergehälter") wohl vom Verwaltungsgerichtshof nicht wirklich geteilt werden.
Vom "Gefühl her betrachtet" könnte es sich hier um - sagen wir - eine Retourkutsche dafür handeln, dass Sozialplanzahlungen in Verbindung mit DB, DZ und KommSt GRUNDSÄTZLICH als freie Leistungen vom VwGH angesehen werden.
Die Ausgangssituation bei DB/DZ/KommSt ist aber schon legistisch eine andere als beim Abzugsverbot. Beispiel für DB (und auch sinngemäß für DZ und KommSt): § 41 Abs. 4 lit. b FLAG ==> die im § 67 Abs. 3 und 6 GENANNTEN Bezüge ==> hier meinte der VwGH - bereits im Jahr 2005 zu austrittsbedingten Pensionsabfindungen, dass GENANNT nicht "nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert" bedeutet und dass damit beendigungskausale Leistungen umfasst sind).
Beim Abzugsverbot geht es um "Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind". Hier geht es also sehr wohl um die steuerliche Zuteilung von Entgelten und nicht um das Benennen von Leistungen, die den "Charakter" einer beendigungskausalen Leistung haben.
Dass der Gesetzgeber Sozialpläne "draußen haben wollte", soweit sie vor dem 1.3.2014 bereits verhandelt wurden und erst danach zur Auszahlung gelangten, kann wohl auch nur jenen Anteil betreffen, der nach Tarif (also nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) besteuert wurde.
Das BFG ist mit verschiedensten Argumenten, die aus höchstgerichtlichen Entscheidungen zu praktisch völlig anderen Rechtsfragen ergingen, zu der vorliegenden Interpretation gelangt. Das muss man respektieren. Ich denke aber, dass der VwGH dieses Erkenntnis aufheben wird.
Dieser Artikel stammt aus der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 14/2020 (Versand erfolgt am 8. September 2020).
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
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