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Stundungen und Ratenzahlungen für offene SV-Beiträge - Änderungen per 1.1.2021
#1
Aufgrund der Fortdauer der COVID-19-Pandemie wird die Möglichkeit für Stundungen und Ratenzahlungen verlängert. Die Zielsetzung war eine weitgehende Angleichung der Regelung zwischen Finanz und Sozialversicherung. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell der Finanz wurde im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BAO) verankert. Die Neuerungen sehen folgende Eckpunkte vor:

 
Beitragszeiträume 02-04/2020
Der bisher in § 733 Abs. 7 vorgesehene Einzahlungstermin zum 15.1.2021 wird verzugszinsenfrei auf den 31.3.2021 verschoben. Eine freiwillige Zahlung vor dem 31.3.2021 ist möglich. Anstelle der bisher vorgesehenen gesetzlichen elf Raten kann ein Antrag auf Ratenzahlungen gestellt werden.
 
Beitragszeiträume 05-12/2020
Die Beiträge, für die Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31.3.2021 einzuzahlen, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen gestellt werden. Vorteil: längerer Ratenzahlungszeitraum und übersichtliche Ratenvereinbarung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen.
 
Beitragszeiträume 01-02/2021
Auch für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 gibt es die Möglichkeit der Stundung bis zum 31.3.2021, danach kann ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.
 
 Die Verzugszinsen werden reduziert und betragen nach § 746 Abs. 4 ASVG im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 für alle Dienstgeber 2% über dem Basiszinssatz (2021: 1,38%). Die Verzugszinsen für 2020 bleiben wie bisher.

Die nach § 733 Abs. 15 idF SVÄG 2020 rückwirkend ab Mai 2020 vorgesehene Verzugszinsenfreiheit wird wieder aufgehoben. Eine Nachsicht nach § 59 ASVG ist möglich.
 
Die Ausnahmeregelung für Dienstnehmer in Kurzarbeit, wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe freigestellte Dienstnehmer und nach dem Epidemiegesetz abgesonderte Dienstnehmer gilt weiterhin.
 
Die insolvenzrechtlichen Begleitmaßnahmen werden angepasst: Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach § 733 Abs. 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der IO noch nach der AnfO angefochten werden.
 
Ratenzahlungen - Einrichtung eines Zwei-Phasen-Modells:
Phase 1:
  • Dem Dienstgeber können auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 für die zum 31. März 2021 noch nicht entrichteten Beiträge gewährt werden.
  •  Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung, dass diese Beiträge zu diesem Zeitpunkt wegen der COVID-19-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  •  Die Dienstgeber werden um Antragstellung im März 2021 ersucht.
 
Phase 2:
  • Nach Ablauf des ersten Ratenzahlungszeitraums kann sich ein weiterer Ratenzahlungszeitraum bis längstens 31. März 2024 anschließen, wenn in der Phase 1 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen wurden.
  •  Für Beiträge, für die bereits die Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • In Phase 1 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den verbliebenen Rückstand zusätzlich zu den laufenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums entrichten kann.

Sämtliche Details zum neuen Unterstützungspaket finden Sie auf der ÖGK-Homepage unter

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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