Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Verlängerung des Lock-Down - Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie
#1
Verlängerung des Lock-Down - Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie

Information der WKO:

Die Kurzarbeitsrichtlinie wird auf Grund der Verlängerung des Lockdowns bis zum 3.2.2021 mittels Vorstandsverfügung angepasst. Als Lockdown im Sinn der Richtlinie gilt nun der Zeitraum vom 01.11.2020 bis 03.02.2021. 

Kurz zusammengefasst betrifft dies folgende Bestimmungen der Richtlinie:

Den Entfall der Bestätigungspflicht für die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater etc., einerseits für die unmittelbar betroffenen Betriebe (Beilage der Richtlinie), andererseits auch für jene Betriebe, die KUA nur für den Lockdown-Zeitraum beantragt haben.

Lehrlinge in KUA: Verlängerung des Entfalls der Weiterbildungsverpflichtung.

Frist für die nachträgliche Antragstellung: Die Frist für Erst- und Verlängerungsanträge für Kurzarbeitsprojekte, die zwischen 01.01.2021 und 31.01.2021 begonnen haben, endet mit Ablauf des 20.02.2021; für Vorhaben, die zwischen 01.02.2021 und 03.02.2021 beginnen, endet die Frist am 20.03.2021.


Mit Verlängerung des Lockdowns über den 3.2.2021 hinaus wird der Vorstand entsprechend seiner Ermächtigung eine neue Vorstandsverfügung erlassen.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste