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Homeoffice und Sozialversicherung
#1
Die Frage, bei welcher Landesstelle der ÖGK eine Anmeldung zu erfolgen hat (solange dieser Unterschied noch relevant ist), wird auf dieselbe Art und Weise gelöst wie bei der Wiener Dienstgeberabgabe (der Text in § 3 Abs. 4 ASVG entspricht § 2 Abs. 1 und 2 Wr. DAG).

Auf diese Ausführungen kann daher analog verwiesen werden.

Arbeitet man ausschließlich im Homeoffice in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (zB Homeoffice in Wien und Betrieb in Oberösterreich), so ist diese Landesstelle der ÖGK (hier: Wien) „zuständig“.

Ist aber auch eine feste Arbeitsstätte mit ihm Spiel, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird und verbringt man zusätzlich Arbeitstage im Homeoffice, so ist jene ÖGK-Landesstelle zuständig, wo sich die „feste Arbeitsstätte“ befindet.
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