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Freie Dienstnehmer-innen unterliegen im Falle einer Pflichtversicherung nach dem GSVG
#1
Freie Dienstnehmer-innen unterliegen im Falle einer Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht dem IESG
 
OGH 8 ObS 2/21h vom 23. Februar 2021

§ 1 Abs. 1 IESG

 
Die wesentlichen Aussagen aus der OGH-Entscheidung in Frage und Antwort:
 
 
Unterliegen auch freie Dienstnehmer-innen dem IESG?
 
Ja und zwar dann, wenn sie nach dem ASVG pflichtversichert sind (also nach § 4 Abs. 4 ASVG).
 
Ein Unternehmen wurde insolvent. Ein „Geschäftspartner“ dieses Unternehmens war als Einzelunternehmer nach dem GSVG pflichtversichert, war Mitglied der Wirtschaftskammer und verrechnete seine Leistungen mittels normaler Rechnungslegung. Es lag faktisch ein freies Dienstverhältnis vor, welches aber nach dem GSVG versichert war. Sind die offenen Forderungen dieses Unternehmers nach dem IESG gesichert?
 
Nein. Das IESG knüpft an den „sozialrechtlichen“ Begriff des freien Dienstnehmers an (§ 4 Abs. 4 ASVG), der im Vergleich zum „arbeitsrechtlichen Begriff“ eingeschränkter ist. Dabei sind jene freien Dienstnehmer-innen ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Tätigkeit zB nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG pflichtversichert sind.
 
Somit bewirkt der Ausschluss aus dem ASVG zugleich auch den Ausschluss aus dem IESG.
 
 
Praxisanmerkung:
 
Freie Dienstnehmer/innen unterliegen auch „nur“ dann den Abgaben DB, DZ und KommSt, wenn sie nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert sind.
 
Sind sie nach dem GSVG pflichtversichert (wodurch auch kein IESG-Zuschlag entrichtet wird), so entfallen auch die Abgaben DB, DZ und KommSt.
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