17.05.2021, 12:35
BMF zur Frage der Notwendigkeit einer Homeoffice-Vereinbarung bei Vereinbarung "Wohnort" ist gleich "Dienstort"
Frage:
Kann bei Arbeitnehmer-innen, deren Wohnort bisher bereits der Dienstort war, eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale gezahlt werden?
Es handelt sich um AußendienstmitarbeiterInnen mit Dienstort ‚Wohnort‘ laut Arbeitsvertrag, die direkt von ihrer Wohnung zum Kunden fahren, aber auch tageweise nur zu Hause arbeiten um Kalkulationen udgl zu erledigen.
Können für jene Tage, an denen sie nur am Wohnort (=Dienstort) tätig sind, 3.-Euro steuerfrei ausgezahlt werden?
Wenn ja: Bedarf es hierfür einer gesonderten Homeoffice-Vereinbarung (die es für diese MitarbeiterInnen, für die sich ja an der bisherigen Arbeitssituation nichts geändert hat, derzeit nicht gibt) oder genügt der Dienstvertrag, der die Wohnung als Dienstort definiert und ein Nachweis, an welchen Tagen der oder die Mitarbeiter/in keinen Kundentermin hatte und nur zu Hause tätig war?
Antwort (durch BMF):
Es können auch in diesen Fällen gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 3 Euro für jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit nachweislich ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird, nicht steuerbar ausgezahlt werden.
Frage:
Kann bei Arbeitnehmer-innen, deren Wohnort bisher bereits der Dienstort war, eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale gezahlt werden?
Es handelt sich um AußendienstmitarbeiterInnen mit Dienstort ‚Wohnort‘ laut Arbeitsvertrag, die direkt von ihrer Wohnung zum Kunden fahren, aber auch tageweise nur zu Hause arbeiten um Kalkulationen udgl zu erledigen.
Können für jene Tage, an denen sie nur am Wohnort (=Dienstort) tätig sind, 3.-Euro steuerfrei ausgezahlt werden?
Wenn ja: Bedarf es hierfür einer gesonderten Homeoffice-Vereinbarung (die es für diese MitarbeiterInnen, für die sich ja an der bisherigen Arbeitssituation nichts geändert hat, derzeit nicht gibt) oder genügt der Dienstvertrag, der die Wohnung als Dienstort definiert und ein Nachweis, an welchen Tagen der oder die Mitarbeiter/in keinen Kundentermin hatte und nur zu Hause tätig war?
Antwort (durch BMF):
Es können auch in diesen Fällen gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 3 Euro für jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit nachweislich ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird, nicht steuerbar ausgezahlt werden.