28.06.2021, 16:37
Gibt es eine Verlängerung des § 124b Z 349 EStG 1988 über den 30. Juni 2021 hinaus?
§ 124b Z 349 EStG 1988 lautet bis 30. Juni 2021:
"§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden."
Ob und inwieweit diese Regelung, welche die Weiterberücksichtigungsmöglichkeit der Steuerbefreiung nach § 68 EStG 1988 unter anderem auch im Rahmen des Mindestbruttoentgelts möglich ist bzw. der Pendlerpauschale im Falle Covid-19-spezifischer "Veränderungen" (zB Dienstverhinderungen), ist im Augenblick nicht zu 100 % klar.
Meine Recherchen haben ergeben, dass eine Verlängerung übersehen wurde. Nachdem ich aber aufgezeigt habe, dass ein Auslaufen dieser Regelung für die Softwarehersteller - sagen wir - mäßig lustig ist (um nicht zu sagen: mit sehr großem Programmieraufwand - gerade ab Phase 5 der Kurzarbeit - verbunden ist), kam nun "Bewegung" in die Sache und ist eine Verlängerung nun zumindest nicht mehr ausgeschlossen.
So kann es nämlich sein, dass die Nichtanwendbarkeit dieser Regelung die Nettoersatzrate gefährdet und das dürften die Beteiligten so nicht gewollt haben (ich denke, dass es ein Versehen war, hier nicht zu verlängern, nachdem man mir erst Mitte Mai 2021 von höchster Stelle versichert hatte, dass man verlängern würde).
Also: die Sache ist auf dem Weg und ich bin sehr optimistisch, dass wir eine Verlängerung bekommen, allerdings ist fraglich, ob die gesamte Regelung (auch für Covid-19-bedingtes Homeoffice) verlängert wird oder ob eine partielle Verlängerung kommen wird. Ebenso unklar ist, ob wir nur die Verlängerung dieser Regelung für Zwecke des § 68 EStG 1988 bekommen oder aber auch für Zwecke der Pendlerpauschale.
§ 124b Z 349 EStG 1988 lautet bis 30. Juni 2021:
"§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden."
Ob und inwieweit diese Regelung, welche die Weiterberücksichtigungsmöglichkeit der Steuerbefreiung nach § 68 EStG 1988 unter anderem auch im Rahmen des Mindestbruttoentgelts möglich ist bzw. der Pendlerpauschale im Falle Covid-19-spezifischer "Veränderungen" (zB Dienstverhinderungen), ist im Augenblick nicht zu 100 % klar.
Meine Recherchen haben ergeben, dass eine Verlängerung übersehen wurde. Nachdem ich aber aufgezeigt habe, dass ein Auslaufen dieser Regelung für die Softwarehersteller - sagen wir - mäßig lustig ist (um nicht zu sagen: mit sehr großem Programmieraufwand - gerade ab Phase 5 der Kurzarbeit - verbunden ist), kam nun "Bewegung" in die Sache und ist eine Verlängerung nun zumindest nicht mehr ausgeschlossen.
So kann es nämlich sein, dass die Nichtanwendbarkeit dieser Regelung die Nettoersatzrate gefährdet und das dürften die Beteiligten so nicht gewollt haben (ich denke, dass es ein Versehen war, hier nicht zu verlängern, nachdem man mir erst Mitte Mai 2021 von höchster Stelle versichert hatte, dass man verlängern würde).
Also: die Sache ist auf dem Weg und ich bin sehr optimistisch, dass wir eine Verlängerung bekommen, allerdings ist fraglich, ob die gesamte Regelung (auch für Covid-19-bedingtes Homeoffice) verlängert wird oder ob eine partielle Verlängerung kommen wird. Ebenso unklar ist, ob wir nur die Verlängerung dieser Regelung für Zwecke des § 68 EStG 1988 bekommen oder aber auch für Zwecke der Pendlerpauschale.