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Änderungen im ASVG (Werkverkehranpassung und Neues zur "normalen Risikofreistellung")
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Änderungen im ASVG (Werkverkehranpassung und Neues zur "normalen Risikofreistellung") im Bundesgesetzblatt verlautbart

Das ASVG wurde erneut geändert und findet man die Änderungen nun auch im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 114, ausgegeben am 30. Juni 2021).

Zum einen wurde die im EStG 1988 neu verankerte ÖFFI-Ticket-Kostenübernahmeregelung als weiterer "Werkverkehrsbestandteil" (§ 26 Z 5 lit. b EStG 1988) nun auch wörtlich in § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG übernommen (hier durfte ich bei den diesbezüglichen Begutachtungsarbeiten mitwirken). Auch diese Regelung gilt in Bezug auf Tickets, die (von Arbeitnehmerseite) ab 1.7.2021 neu gekauft oder verlängert werden.

Eine Anpassung des § 735 ASVG führt dazu, dass die "normale" Risikofreistellung mit 30. Juni 2021 ablief und insoweit auch die "alten Risikoatteste" ihre Gültigkeit verlieren. Gleichzeitig wurde dem Gesundheitsminister das Recht eingeräumt, für Zeiträume bis 31.12.2021 "bei Bedarf" weitere derartige Freistellungen zu verordnen. Dabei müssen - wenn eine derartige Verordnung ergehen sollte - einerseits neue Risikoatteste (ausgestellt nach dem 30. Juni 2021) vorgelegt werden und geprüft werden, inwieweit nicht andere Vorsichtsmaßnahmen vorrangig greifen könnten. Zudem ist auch der Impf- bzw. Immunitätsstatus bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/114/20210630
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