03.08.2021, 11:06
Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung stellt üblicherweise keine Angestelltentätigkeit dar
OGH 10 ObS 63/21v vom 27. April 2021
§ 1 Abs. 1 AngG
Das Ergebnis:
1. Die Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung ist NICHT als höhere nichtkaufmännische Tätigkeit und somit insgesamt NICHT als Angestelltentätigkeit
2. Die Rechtsprechung verlangt dafür unter anderem die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeit anderer und eine Aufsichtsbefugnis.
3. Werden Mischtätigkeiten verrichtet (höhere nichtkaufmännische und nicht in diese Richtung qualifizierte Arbeiten), entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen, ausgenommen die höher qualifizierte Tätigkeit ist für den Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung.
4. Zuvor wurden vom OGH schon Vorarbeiter im Bereich einer technischen Kontrolle/Visitierung, Werkstättenleiter, ein Kfz-Mechanikermeister, der gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Ausbildner nach 3 BAG, aber nur untergeordnet an der Führung des Betriebs beteiligt war, NICHT als Angestellte angesehen.
5. Im konkreten hier zu beurteilenden Fall umfassten die Aufgaben der Arbeitnehmerin die Überwachung der Kurzparkzonen sowie seit dem Jahr 2012 auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der StVO sowie der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung).
6. Wenn sie an einem typischen Arbeitstag einen Verstoß gegen diese Regelungen feststellte, hatte sie den Deliktscode in den mitgeführten Personal Digital Assistant (PDA) einzugeben.
Die Einschulung für den PDA dauerte etwa einen halben Tag.
7. Eine besonders lern- oder zeitintensive Ausbildung für die Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung war nach den Feststellungen nicht notwendig. Eine eigenverantwortliche Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Arbeitnehmerin gab es nicht. Die Angestellteneigenschaft würde zudem davon abhängen, ob diese Aufsichtsfunktion die manuelle Arbeit zeitlich übersteigt oder für den Dienstgeber im Vordergrund steht.
OGH 10 ObS 63/21v vom 27. April 2021
§ 1 Abs. 1 AngG
Das Ergebnis:
1. Die Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung ist NICHT als höhere nichtkaufmännische Tätigkeit und somit insgesamt NICHT als Angestelltentätigkeit
2. Die Rechtsprechung verlangt dafür unter anderem die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeit anderer und eine Aufsichtsbefugnis.
3. Werden Mischtätigkeiten verrichtet (höhere nichtkaufmännische und nicht in diese Richtung qualifizierte Arbeiten), entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen, ausgenommen die höher qualifizierte Tätigkeit ist für den Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung.
4. Zuvor wurden vom OGH schon Vorarbeiter im Bereich einer technischen Kontrolle/Visitierung, Werkstättenleiter, ein Kfz-Mechanikermeister, der gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Ausbildner nach 3 BAG, aber nur untergeordnet an der Führung des Betriebs beteiligt war, NICHT als Angestellte angesehen.
5. Im konkreten hier zu beurteilenden Fall umfassten die Aufgaben der Arbeitnehmerin die Überwachung der Kurzparkzonen sowie seit dem Jahr 2012 auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der StVO sowie der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung).
6. Wenn sie an einem typischen Arbeitstag einen Verstoß gegen diese Regelungen feststellte, hatte sie den Deliktscode in den mitgeführten Personal Digital Assistant (PDA) einzugeben.
Die Einschulung für den PDA dauerte etwa einen halben Tag.
7. Eine besonders lern- oder zeitintensive Ausbildung für die Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung war nach den Feststellungen nicht notwendig. Eine eigenverantwortliche Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Arbeitnehmerin gab es nicht. Die Angestellteneigenschaft würde zudem davon abhängen, ob diese Aufsichtsfunktion die manuelle Arbeit zeitlich übersteigt oder für den Dienstgeber im Vordergrund steht.