06.08.2021, 14:13
Aktuelles zur Kurzarbeit (konkret zur Beihilfe) unter anderem zur derzeit falschen AMS-Wien-Praxis wegen Beilage 2 für besonders betroffene Betriebe
A) Neue IT-Webtools ab 9.8.
Mit 9.8.2021 werden voraussichtlich die neuen IT-Webtools im Rahmen der Begehrensstellung zur Verfügung stehen.
Das Antragsformular wird erweitert. Für die besonders betroffenen Unternehmen wird die Antragstellung erleichtert, sie können bereits im Rahmen der Begehrensstellung die 100%ige Beihilfe beantragen.
Damit entfällt die Notwendigkeit, ein Änderungsbegehrens zu stellen.
Besonders betroffene Betriebe, die bereits ein Begehren gestellt haben und dementsprechend nur die 85%ige Beihilfe bewilligt erhielten, können das Änderungsbegehren ab 9.8. stellen, um die restlichen 15% der Beihilfe zugesprochen zu erhalten.
Im Zuge der Begehrensstellung wird nun auch abgefragt werden, ob es sich um ein neues Unternehmen in KUA handelt.
Weiters auch, ob es sich um einen Fall handelt, bei dem die KUA mit verminderter Belegschaft fortgesetzt werden soll (Ausnahmefall Massenkündigungs-verfahren - Frühwarnsystem).
B) Beratung der neuen Betriebe in Kurzarbeit
Künftig soll auch bei den Beratungsfällen die explizite Zustimmung der Sozialpartner im Webportal ermöglicht werden.
Diese Umstellung wird etwas Zeit benötigen, da sie Änderungen sowohl in der Richtlinie als auch in der IT erfordert.
C) Besonders betroffene Betriebe - Berücksichtigung von ausländischen Umsätzen
Die Frage, ob auch ausländische Umsätze in die Beurteilung des Umsatzrückganges einfließen, konnte geklärt werden.
Das AMS wird diese bei der Frage, ob die 50% Umsatzgrenze erreicht wird, anhand der Informationen des BMF berücksichtigen.
Ob die ausländischen Umsätze in der Beilage 1 enthalten sind, ist insofern nicht relevant.
Die Beurteilung der besonderen Betroffenheit erfolgt allein anhand der BMF-Daten entsprechend der UID-Nummer.
D) Besonders betroffene Betriebe – Beilage 2 erst bei AZ-Ausfall über 70%
Das AMS bestätigte neuerlich (zum dritten Mal!!!), dass besonders betroffene Unternehmen erst ab einem Arbeitszeitausfall von über 70% Beilage 2 vorlegen müssen.
Auf Grund von Hinweisen aus dem "Raum Wien", wonach (dort) das AMS die Beilage 2 immer, d.h. auch bei den besonders betroffenen Betrieben, ab einem Arbeitszeitausfall von 50% verlangt, und bei Fehlen der Beilage 2 die Begehren zurückweist, sagte die Bundesgeschäftsstelle des AMS zu, für eine Korrektur dieser Fehler zu sorgen, wenn sie ihr gemeldet werden.
Sollten derartige Fälle der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung bekannt sein, wird um Bekanntgabe an die zuständige Stelle der Wirtschaftskammer ersucht, diese werden diese Fälle der Bundesgeschäftsstelle weiterleiten.
A) Neue IT-Webtools ab 9.8.
Mit 9.8.2021 werden voraussichtlich die neuen IT-Webtools im Rahmen der Begehrensstellung zur Verfügung stehen.
Das Antragsformular wird erweitert. Für die besonders betroffenen Unternehmen wird die Antragstellung erleichtert, sie können bereits im Rahmen der Begehrensstellung die 100%ige Beihilfe beantragen.
Damit entfällt die Notwendigkeit, ein Änderungsbegehrens zu stellen.
Besonders betroffene Betriebe, die bereits ein Begehren gestellt haben und dementsprechend nur die 85%ige Beihilfe bewilligt erhielten, können das Änderungsbegehren ab 9.8. stellen, um die restlichen 15% der Beihilfe zugesprochen zu erhalten.
Im Zuge der Begehrensstellung wird nun auch abgefragt werden, ob es sich um ein neues Unternehmen in KUA handelt.
Weiters auch, ob es sich um einen Fall handelt, bei dem die KUA mit verminderter Belegschaft fortgesetzt werden soll (Ausnahmefall Massenkündigungs-verfahren - Frühwarnsystem).
B) Beratung der neuen Betriebe in Kurzarbeit
Künftig soll auch bei den Beratungsfällen die explizite Zustimmung der Sozialpartner im Webportal ermöglicht werden.
Diese Umstellung wird etwas Zeit benötigen, da sie Änderungen sowohl in der Richtlinie als auch in der IT erfordert.
C) Besonders betroffene Betriebe - Berücksichtigung von ausländischen Umsätzen
Die Frage, ob auch ausländische Umsätze in die Beurteilung des Umsatzrückganges einfließen, konnte geklärt werden.
Das AMS wird diese bei der Frage, ob die 50% Umsatzgrenze erreicht wird, anhand der Informationen des BMF berücksichtigen.
Ob die ausländischen Umsätze in der Beilage 1 enthalten sind, ist insofern nicht relevant.
Die Beurteilung der besonderen Betroffenheit erfolgt allein anhand der BMF-Daten entsprechend der UID-Nummer.
D) Besonders betroffene Betriebe – Beilage 2 erst bei AZ-Ausfall über 70%
Das AMS bestätigte neuerlich (zum dritten Mal!!!), dass besonders betroffene Unternehmen erst ab einem Arbeitszeitausfall von über 70% Beilage 2 vorlegen müssen.
Auf Grund von Hinweisen aus dem "Raum Wien", wonach (dort) das AMS die Beilage 2 immer, d.h. auch bei den besonders betroffenen Betrieben, ab einem Arbeitszeitausfall von 50% verlangt, und bei Fehlen der Beilage 2 die Begehren zurückweist, sagte die Bundesgeschäftsstelle des AMS zu, für eine Korrektur dieser Fehler zu sorgen, wenn sie ihr gemeldet werden.
Sollten derartige Fälle der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung bekannt sein, wird um Bekanntgabe an die zuständige Stelle der Wirtschaftskammer ersucht, diese werden diese Fälle der Bundesgeschäftsstelle weiterleiten.