04.11.2021, 20:44
Teilweise Vergütung für abgabenrechtlich begünstigtes ÖFFI-Ticket – abgabenfreie Fahrtkostenersätze für Dienstreisen möglich
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber bezahlt gegen Belegvorlage (bzw. Vorlage einer Kopie der Karte) einen Teil der Kosten einer vom Arbeitnehmer angeschafften Jahreskarte (Öffi-Ticket). Die Jahreskarte kostet knapp € 2.000,00. Der Arbeitgeber zahlt zB € 500,00 dazu. Diese Vergütung ist gemäß § 26 Z. 5 lit. b EStG 1988 abgabenfrei. Fraglich ist, ob im Falle einer unternommenen Dienstreise unter Einsatz dieser Karte zusätzlich Fahrtkosten abgabenfrei abgerechnet werden können (zB. Ticket dieses Verkehrsmittels), da im Falle einer gänzlichen Vergütung diese Möglichkeit nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht besteht.
Antwort:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung können im hier geschilderten Fall sehr wohl noch Fahrtkostenersätze betreffend Dienstreisen, die unter Verwendung der begünstigten Karte unternommen werden, geleistet werden. Die betragliche Grenze insgesamt liegt in diesem Fall im maximal möglichen abgabenfreien Vergütungsbetrag (das wären hier: € 2.000,00).
Das WIKU-Fazit:
Fachlich ist dieser Hinweis sehr erfreulich. In Bezug auf die praktische Durchführung jedoch kann man hier auch nicht unbedingt von einer „Entbürokratisierung“ sprechen.
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber bezahlt gegen Belegvorlage (bzw. Vorlage einer Kopie der Karte) einen Teil der Kosten einer vom Arbeitnehmer angeschafften Jahreskarte (Öffi-Ticket). Die Jahreskarte kostet knapp € 2.000,00. Der Arbeitgeber zahlt zB € 500,00 dazu. Diese Vergütung ist gemäß § 26 Z. 5 lit. b EStG 1988 abgabenfrei. Fraglich ist, ob im Falle einer unternommenen Dienstreise unter Einsatz dieser Karte zusätzlich Fahrtkosten abgabenfrei abgerechnet werden können (zB. Ticket dieses Verkehrsmittels), da im Falle einer gänzlichen Vergütung diese Möglichkeit nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht besteht.
Antwort:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung können im hier geschilderten Fall sehr wohl noch Fahrtkostenersätze betreffend Dienstreisen, die unter Verwendung der begünstigten Karte unternommen werden, geleistet werden. Die betragliche Grenze insgesamt liegt in diesem Fall im maximal möglichen abgabenfreien Vergütungsbetrag (das wären hier: € 2.000,00).
Das WIKU-Fazit:
Fachlich ist dieser Hinweis sehr erfreulich. In Bezug auf die praktische Durchführung jedoch kann man hier auch nicht unbedingt von einer „Entbürokratisierung“ sprechen.