10.11.2021, 22:16
OGH 10 ObS 134/21k vom 13. September 2021
§ 2 Abs. 3a Familienzeitbonusgesetz
So entschied der OGH:
1. Erhielt ein neugeborenes Kind vom Tag der Geburt weg für insgesamt vier Tage im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts eine antibiotische Kombinationstherapie und betreuten in dieser Zeit der Kindesvater und die Kindesmutter im gesetzlich geforderten Ausmaß (und darüber hinaus) das Kind im Krankenhaus, so lag bereits eine Familienzeit vor und durfte daher der Kindesvater den Familienzeitbonus auch schon für diese Zeit beantragen.
2. Die Rechtsansicht des Krankenversicherungsträgers (hier: der ÖGK), wonach die „übliche Verweildauer“ eines Kindes im Krankenhaus nach der Geburt drei bis fünf Tage betragen würde und erst nach deren Überschreitung allenfalls ein medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt vorliegen könnte, teilt der OGH nicht, da diese weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen war.
3. Eine genaue Definition des „medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts“ sieht das Gesetz zudem nicht vor.
4. Benötigte das Kind nach der Geburt eine antibiotische Kombinationstherapie, so lag gerade keine komplikationsfreie Geburt vor und ist somit der Krankenhausaufenthalt medizinisch indiziert.
§ 2 Abs. 3a Familienzeitbonusgesetz
So entschied der OGH:
1. Erhielt ein neugeborenes Kind vom Tag der Geburt weg für insgesamt vier Tage im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts eine antibiotische Kombinationstherapie und betreuten in dieser Zeit der Kindesvater und die Kindesmutter im gesetzlich geforderten Ausmaß (und darüber hinaus) das Kind im Krankenhaus, so lag bereits eine Familienzeit vor und durfte daher der Kindesvater den Familienzeitbonus auch schon für diese Zeit beantragen.
2. Die Rechtsansicht des Krankenversicherungsträgers (hier: der ÖGK), wonach die „übliche Verweildauer“ eines Kindes im Krankenhaus nach der Geburt drei bis fünf Tage betragen würde und erst nach deren Überschreitung allenfalls ein medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt vorliegen könnte, teilt der OGH nicht, da diese weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen war.
3. Eine genaue Definition des „medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts“ sieht das Gesetz zudem nicht vor.
4. Benötigte das Kind nach der Geburt eine antibiotische Kombinationstherapie, so lag gerade keine komplikationsfreie Geburt vor und ist somit der Krankenhausaufenthalt medizinisch indiziert.