18.12.2021, 19:58
Corona-Prämie 2021 - frei zugängliche Vorlage betreffend eine Klienteninfo vom Vorlagenportal
Ich gehe ja davon aus, dass alle, die das hier lesen, auch ein Abo beim Vorlagenportal haben. Zur Sicherheit aber gebe ich diese tolle Geste von Birgit Kronberger und Rainer Kraft, nämlich das nachstehende Dokument als Vorlage frei zugänglich zu machen, sehr gerne weiter.
https://www.vorlagenportal.at/dokumente/..._BolxDYeGI
Zu den Aboinformationen geht es hier:
https://www.vorlagenportal.at/abo-info/
Es sieht so aus, als ob eine Rollung ins alte Jahr nicht erforderlich wäre, sondern eine Bezahlung bis spätestens Ende Februar 2022 ausreichen sollte.
§ 124b Z 350 lit. a EStG 1988 soll lauten:
In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei."
In den Erläuterungen heißt es dazu:
Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-risensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen - wie schon im Kalenderjahr 2020 - bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei erhalten können. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen bisFebruar 2022 geleistet werden.
Aufgrund der Regelung in § 124b Z 350 lit. a sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit.
Diese Begünstigung stellt auch eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar.
Damit derartige Zulagen und Bonuszahlungen jedoch zeitnah gewährt werden können, wird diese Steuerbefreiung vorgezogen und in dieses Gesetzespaket aufgenommen.
Ich gehe ja davon aus, dass alle, die das hier lesen, auch ein Abo beim Vorlagenportal haben. Zur Sicherheit aber gebe ich diese tolle Geste von Birgit Kronberger und Rainer Kraft, nämlich das nachstehende Dokument als Vorlage frei zugänglich zu machen, sehr gerne weiter.
https://www.vorlagenportal.at/dokumente/..._BolxDYeGI
Zu den Aboinformationen geht es hier:
https://www.vorlagenportal.at/abo-info/
Es sieht so aus, als ob eine Rollung ins alte Jahr nicht erforderlich wäre, sondern eine Bezahlung bis spätestens Ende Februar 2022 ausreichen sollte.
§ 124b Z 350 lit. a EStG 1988 soll lauten:
In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei."
In den Erläuterungen heißt es dazu:
Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-risensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen - wie schon im Kalenderjahr 2020 - bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei erhalten können. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen bisFebruar 2022 geleistet werden.
Aufgrund der Regelung in § 124b Z 350 lit. a sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit.
Diese Begünstigung stellt auch eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar.
Damit derartige Zulagen und Bonuszahlungen jedoch zeitnah gewährt werden können, wird diese Steuerbefreiung vorgezogen und in dieses Gesetzespaket aufgenommen.