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Vergütung Epidemiegesetz bei Geschäftsführer
#1
Lieber Herr Kurzböck,

es stellen sich ff Fragen bezüglich Geschäftsführer und Antrag auf Zuerkennung Vergütung gem. Epidemiegesetz.

Sachverhalt:
Geschäftsführer erhält fixes monatliches Geschäftsführergehalt von EUR 3000, erkankt an Covid und erhält für 10 Tage Absonderungsbescheid. Die GmbH bezahlt den GF-Bezug weiter. Geschäftsführer hat keinen Verdienstentgang. Wer stellt den Antrag auf Zuerkennung der Vergütung gem. Epidemiegesetz bzw. wie ist dieser Antrag zu stellen.

Fall 1)
GmbH GF mit Beteiligung zwischen 25 und 50 %
GF hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegt der gewerbl. Sozialversicherung
GF hat keinen Verdienstengang, kann der Antrag dann von GmbH gestellt werden, die ja quasi den Schaden zu tragen hat.
Wenn ja, ist dieser Antrag wie für einen Unselbständigen zu stellen? man gibt dann das GF Gehalt mit EUR 3000 bei Bruttoentgelt im Antragsformular ein sonstige erstattungsfähige Zahlungen liegen nicht vor.

Fall 2)
GmbH GF mit Beteiligung größer 50 %
GF hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegt der gewerbl. Sozialversicherung
GF hat keinen Verdienstengang, wer kann hier den Antrag einbringen.

Ich ersuche um Hilfestellung und verbleibe
mit lieben Grüßen
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#2
Dazu gab es vor kurzem in meinem Fachforum eine längere (interessante) Diskussion mit jeder Menge Infomaterial.

Darauf darf ich verweisen:

Rückerstattung Epidemiegesetz - Gesellschafter-Geschäftsführer - PV Forum (ars.at)
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#3
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

danke die Info der KSW habe ich gesehen, bin aber leider aus der INFO zum 100 % Gesellschafter nicht schlau geworden, können Sie mir bitte mitteilen wie hier vorzugehen ist.
100 % Gesellschafter bezieht vollen GF Bezug während Quarantäne

Vielen Dank
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#4
In dem Posting in meinem Fachforum war auch ein Link zu einer Analyse durch die KSW (ab Seite 7). Da kommt auch der zu 100 % beteiligte geschäftsführende Gesellschafter vor.
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#5
vielen Dank
aber ich werde aus dieser Aussage der KSW nicht schlau.

Schönes Wochenende.
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#6
Diese Antwort bedeutet, dass man hier die Grundsätze der Rückerstattung für Selbständige anwenden muss.

In WPA 12-13/2020 habe ich über den Artikel 236/2020 die Information betreffend Selbständige verlinkt.

Die ist nach wie vor gültig.
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#7
Vielen Dank für die Klarstellung.

Mit freundlichen Grüßen
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