Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
VSt-Berichtigung gem.§15a UStG - nachträgliche Weiterverrechnung
#1
Liebes Forum,

Die Firma für die ich die Buchhaltung mache hat grundsätzlich keinen VSt-Abzug. Nur bei Weiterverrechnungen. Jetzt ist folgender Fall eingetreten: Es wird ein bewegliches Wirtschaftsgut, dass im April 2017 angeschafft wurde mit dem Restbuchwert weiterverrechnet.
Der Berichtigungszeitraum von fünf Jahren endet mit März 22. Da sich die Verhältnisse für den VSt-Abzug mit der Weiterverrechnung im Dezember 2021 geändert haben, dürfte sich die Firma ja noch anteilig die Vorsteuer aus dem Kauf aus 2017 nachträglich für den Zeitraum Jänner bis März 2022 abziehen.

Kommt diese nachträglich abziehbare VSt nach §15a UStG auch in die KZ 64 - Berichtigungen Vorsteuern gem. §15a, oder betrifft diese KZ nur nachträgliche VSt-Kürzungen?

Danke
Muck Manuela
Zitieren
#2
§ 15a UStG ist die deutsche Bestimmung zur Vorsteuerberichtigung. Bei uns ist es § 12 Abs 10 oder Abs 11.

Die Frage kann so nicht beantwortet werden, da der Sachverhalt nicht ausreicht.

Welche Tätigkeit übt das Unternehmen aus? Wenn nur unecht befreit, ist der Anlagenverkauf auch zwingend unecht befreit (§ 6 Abs 1 Z 26 UStG).
Damit stellt sich die Frage nach der Vorsteuerberichtigung gar nicht.
Zitieren
#3
Grüß Sie Herr Kollmann,

der wirtschaftliche Schwerpunkt der Gesellschaft liegt in der Vermietung und Verpachtung eigener Wohngrundstücke/gebäude.

Wie gesagt hat die Firma keinen Vorsteuerabzug - nur bei Weiterverrechnungen, dann ist die Mwst ein Durchläufer.

Bei o.g. Sachverhalt wurde eine Wirtschaftsgut, dass in 2017 angeschafft wurde innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 5 Jahren verkauft.
Dieses WG befand sich im Anlagevermögen (brutto) und wurde jetzt zum RBW verkauft.
Eine Frage diesbezüglich wäre noch aufgetreten, nämlich ob beim Verkauf die USt aus dem RBW rausgerechnet werden muss oder nicht, und dann erst die USt berechnet wird.

Danke für Ihre RÜckmeldung.
Zitieren
#4
Der Verkauf eines Gegenstands, der nur für unecht befreite Umsätze verwendet wird, ist unecht steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 26 UStG).

Die Vermietung von Wohngebäuden ist mit 10% steuerpflichtig; warum gibt es keinen Vorsteuerabzug?
Zitieren
#5
Grüß Sie Herr Kollmann,

es handelt sich um eine deutsche Gesellschaft. Die Vermietung von Wohnraum ist in DE steuerfrei, deshalb kein VSt-Abzug.
Zitieren
#6
D.h. es geht um die Vermietung einer Wohnung in Deutschland??

Auch dort ist gem. § 4 Z 28 dUStG der Verkauf von Gegenständen, die nur für unecht befreite Umsätze verwendet werden, steuerbefreit.
D.h keine Vorsteuerberichtigung
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste