04.03.2022, 12:22
Liebes Forum,
Die Firma für die ich die Buchhaltung mache hat grundsätzlich keinen VSt-Abzug. Nur bei Weiterverrechnungen. Jetzt ist folgender Fall eingetreten: Es wird ein bewegliches Wirtschaftsgut, dass im April 2017 angeschafft wurde mit dem Restbuchwert weiterverrechnet.
Der Berichtigungszeitraum von fünf Jahren endet mit März 22. Da sich die Verhältnisse für den VSt-Abzug mit der Weiterverrechnung im Dezember 2021 geändert haben, dürfte sich die Firma ja noch anteilig die Vorsteuer aus dem Kauf aus 2017 nachträglich für den Zeitraum Jänner bis März 2022 abziehen.
Kommt diese nachträglich abziehbare VSt nach §15a UStG auch in die KZ 64 - Berichtigungen Vorsteuern gem. §15a, oder betrifft diese KZ nur nachträgliche VSt-Kürzungen?
Danke
Muck Manuela
Die Firma für die ich die Buchhaltung mache hat grundsätzlich keinen VSt-Abzug. Nur bei Weiterverrechnungen. Jetzt ist folgender Fall eingetreten: Es wird ein bewegliches Wirtschaftsgut, dass im April 2017 angeschafft wurde mit dem Restbuchwert weiterverrechnet.
Der Berichtigungszeitraum von fünf Jahren endet mit März 22. Da sich die Verhältnisse für den VSt-Abzug mit der Weiterverrechnung im Dezember 2021 geändert haben, dürfte sich die Firma ja noch anteilig die Vorsteuer aus dem Kauf aus 2017 nachträglich für den Zeitraum Jänner bis März 2022 abziehen.
Kommt diese nachträglich abziehbare VSt nach §15a UStG auch in die KZ 64 - Berichtigungen Vorsteuern gem. §15a, oder betrifft diese KZ nur nachträgliche VSt-Kürzungen?
Danke
Muck Manuela