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Abmeldetag
#1
Wann ist ein Dienstnehmer genau abzumelden.
Arbeitszeiten sind immer Montag bis Freitag. Der letzte Arbeitstag ist der Freitag.
Ist dieser nun mit Freitag abzumelden und zu bezahlen oder erst mit Sonntag?
Danke!
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#2
Für den Fall, dass Sie mit "abmelden" die Abmeldung von der Versicherung (ÖGK) meinen, so gilt Folgendes:

1. Es gibt ein Feld, das mit "Ende Beschäftigung" tituliert ist. Das ist jener Tag, an dem rechtlich das Arbeitsverhältnis endet. Ob das ein Freitag, Samstag oder ein Sonntag ist, hängt somit davon ab, wann tatsächlich rechtlich das Arbeitsverhältnis endet; das kann "sowohl" "als auch" sein. Wird zB das Dienstverhältnis rechtlich einvernehmlich per "Freitag" beendet, dann endet es auch am Freitag. Wird ein Dienstverhältnis gekündigt und endet die Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag zum Ende der Lohnwoche (zB Güterbeförderungsgewerbe, wo - möglicherweise rechtswidrig - noch immer unverändert die "alten Kündigungsregelungen" bei den Arbeiter:innen weitergelten). Das Ende der Lohnwoche ist nach der OGH-Judikatur der Sonntag. Das Ende der "Arbeitswoche" (falls dies ein KV bei Arbeiter:innen das noch so regelt) ist dann entweder der Freitag oder der Samstag, je nachdem, wann eine Arbeitswoche regulär endet.

2. Dann gibt es ein Feld, welches "Ende des Entgeltsanspruches" lautet. Dieses kann sich vom Feld "Ende Beschäftigung" unterscheiden, nämlich dann, wenn das Ende des Entgeltsanspruches schon früher einsetzt (zB wegen unentschuldigten Fernbleibens und somit Verlust des Entgeltsanspruches) oder danach (nämlich zB im Falle einer UEL).

Also man könnte hier noch so viel schreiben, weil es da möglicherweise noch auf ein paar Details ankommt.
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#3
Sehr geehrter Herr Kurzböck,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Es handelt sich dabei um einen Ferialarbeiter, mit welchem vereinbart wurde, dass dieser 3 Wochen arbeitet. Das Wäre vom Montag den 4. Juli bis Freitag den 22. Juli.
Hier stellt sich nun die Frage, ob dieser mit Freitag oder Sonntag abgemeldet bzw. auch der Monatslohn aliquotiert gehört.
Danke!
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#4
Da kann ich Ihnen leider auch nicht helfen.

In diesem Fall sprechen wir von einer Befristung, die normalerweise kalendarisch festgehalten wird und dann stellt sich auch die Frage nicht.

In Ihrem Fall müsste man - um es wirklich juristisch völlig korrekt zu machen - fast ein Gutachten darüber erstellen und dabei aber auch die Stellungnahmen der Betroffenen einholen dazu, was sie mit "3 Wochen" gemeint haben könnten.

Ich denke aber, dass wohl nichts falsch gemacht wird, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum letzten befristeten Arbeitstag (also bis zum Freitag) läuft und sich daran allenfalls eine UEL-Versicherung (mit Beginn Samstag) anknüpft.

Aber: es gibt für derartige Fälle keine "automatische" Lösung, sondern es müsste geklärt werden, wie die Abmachung gemeint war bzw. von den Vertragspartnern aufgefasst wurde. Dass dies illusorisch ist, weiß ich, aber das ist einzig sonst richtige Weg. Wenn also jemand meint, dass MÜSSTE zwingend der Sonntag sein, dann kostet mich das eher ein müdes Lächeln.

Wenn ich meine Arbeitszeiten weiß und mit mir wird eine Arbeitsleistung für die Dauer von drei Wochen vereinbart, so sehe ich den Freitag als meine arbeitsrechtlich letzten Arbeitstag an.

Und für die Zukunft empfehle ich Ihnen die schriftliche Festhaltung der Befristungsdauer.
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