05.09.2022, 16:06
BFG RV/7101210/2022 vom 15. Juli 2022
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. In den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze für den AVAB: € 6.000,00) einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch alle insbesondere nach §§ 67, 69, […] EStG 1988 mit einem festen Steuersatz besteuerte Einkünfte, auch wenn sie durch Steuerabzug endbesteuert sind und daher nicht in die Veranlagung auf-zunehmen sind.
2. Die Bezüge der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund § 69 Abs. 4 EStG 1988, die direkt dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind somit in den Grenz-betrag miteinzubeziehen (zB ersatzweise Winterfeiertagsvergütung und laufendes Urlaubsentgelt im Zuge der BUAG-Direktverrechnung sowie laufender Anteil der BUAG-Urlaubsersatzleistung).
3. Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist, ist bei den gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in den Grenzbetrag miteinzubeziehenden steuerfreien Einkünften nicht angeführt und da-her auch nicht zu berücksichtigen.
4. Das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) iHv 132,- Euro ist abzuziehen.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. In den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze für den AVAB: € 6.000,00) einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch alle insbesondere nach §§ 67, 69, […] EStG 1988 mit einem festen Steuersatz besteuerte Einkünfte, auch wenn sie durch Steuerabzug endbesteuert sind und daher nicht in die Veranlagung auf-zunehmen sind.
2. Die Bezüge der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund § 69 Abs. 4 EStG 1988, die direkt dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind somit in den Grenz-betrag miteinzubeziehen (zB ersatzweise Winterfeiertagsvergütung und laufendes Urlaubsentgelt im Zuge der BUAG-Direktverrechnung sowie laufender Anteil der BUAG-Urlaubsersatzleistung).
3. Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist, ist bei den gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in den Grenzbetrag miteinzubeziehenden steuerfreien Einkünften nicht angeführt und da-her auch nicht zu berücksichtigen.
4. Das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) iHv 132,- Euro ist abzuziehen.