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Novelle zur Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – Erweiterung von Ausnahmen
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Novelle zur Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – Erweiterung von Ausnahmen

Mit Bundesgesetzblatt Nr. II Nr. 341, ausgegeben am 8.9.2022 wurden in Bezug auf die Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ein paar Änderungen bekanntgegeben, deren Inkrafttreten mit 9.9.2022 datiert.

Die Ausnahmeregelungen betreffend die Maskentragungspflicht trotz Vorliegens einer Verkehrsbeschränkung wurden erweitert (§ 3 Abs. 2 VbV):

 War die Pflicht zum durchgehenden Maskentragen bis dato nur dann aufgehoben, wenn dies „zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich war“, kommen mit 9.9.2022 neue Ausnahmegründe hinzu und zwar „die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2“ sowie „zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten“.

Für alle drei Ausnahmen gilt, dass vor Abnahme der Maske auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen ist. Dabei darf die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.

Die Ausnahmen von den Betretungsverboten (§ 4 Abs. 2 VbV) wurden ebenfalls erweitert und zwar wohl in Anbetracht der bevorstehenden Wahlen, da diese ja zu einem Gutteil an Schulen durchgeführt werden, wo ein derartiges Betretungsverbot gelten würde, wenn man unter eine Verkehrsbeschränkung fiele. Die Ausnahmeregelung lautet wörtlich:

Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/341/20220908
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