03.11.2022, 14:01
Hallo,
mein Klient hat folgendes Problem:
Dienstnehmer
Begünstigt Behindert 80%
Vollzeit beschäftigt seit 04.08.1980 (Abfertigung Alt)
Geburtsjahr 1965
Ist seit Dezember / Jänner 2022 in Krankenstand (Knie OP)
Entgeltfortzahlung 100% / 50% - neues Arbeitsjahr 04.08 - EFZG bis 14.08.22
Dann kam der DN mit Wiedereingliederungsplan auf DG zu - dieser wurde von der GKK auch Bewilligt (ab 15.08.2022)
Somit auch in der Lohnverrechnung abgerechet
PROBLEM:
Am 18.10.222 bekam Klient ein Schreiben von der GKK
„Rehabilitationsgeld – Auswirkungen auf Entgeltpflicht – Gesetzliche Karenzierung nach § 15b AVRAG“ - Anspruch ab 01.08.2022
Laut GKK wird jetzt die WIETZ storniert, da der DN Rückwirkend mit 01.08.22 Anspruch auf REHA Geld hat.
DG wusste nicht, dass DN Antrag auf REHA Geld gestellt hat!
Laut Auskunft GKK gibt es jetzt zwei Varianten:
1. entweder Abmeldung und DN wird karenziert (Somit Anspruch auf volles REHA Geld?)
2. oder DN arbeitet weiter Teilzeit und müsste somit Anspruch auf Teil REHA Geld haben?)
3. Rückforderung der EFZ ab von 04.08.22 bis 10.08.22 möglich, da DN Anspruch auf REHA GELD hat!?
GKK meinte das es sich hier jetzt um einen Spezialfall handelt
Für mich stellen sich folgende Fragen:
1. Aus LV Sicht ist der DN jetzt seit 15.08.2022 Teilzeitbeschäftigt - aber aufgrund welcher Rechtslage? (die WIETZ ist ja storniert worden?) - MVK gibt es keine, da Abfertigung alt
2. Ist die Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit dem REHA Geld schädlich? - der DN würde 20 Std. pro Woche arbeiten (muss noch geklärt werden DG mit DN)
3. Muss/sollte hier eine schriftliche Vereinbarung zwischen DG und DN gemacht werden (bezüglich Teilzeitarbeit)?
4. WIETZ war in drei Arbeitsstufen eingeteilt - 2 MO 16 Std / 2 MO 24 Std / 2 MO 28 Std.
Laut Info GKK muss der Lohn aufgrund der durchschnittlichen Stundenreduktion verteilt auf die 6 Monate gleichmäßig ausbezahlt werden
(Durchschnittliche Reduktion der Arbeitszeit 43,33%)
Durch die Stornierung der WIETZ stellt sich die Frage, ob man jetzt ab 15.08.2022 die Lohnverrechnung aufrollen darf und nach tatsächlich geleisteten Stunden abrechnen kann?
D.h. man würde einen Teil des Lohnes zurückrechnen
Lohnverrechnung 10/22 wurde erst vorläufig abgerechnet und ist noch offen (inkl. vorläufiger Aufrollung ab 15.8.-30.9.22)
vielleicht hatte jemand schon so ein Problem?
mein Klient hat folgendes Problem:
Dienstnehmer
Begünstigt Behindert 80%
Vollzeit beschäftigt seit 04.08.1980 (Abfertigung Alt)
Geburtsjahr 1965
Ist seit Dezember / Jänner 2022 in Krankenstand (Knie OP)
Entgeltfortzahlung 100% / 50% - neues Arbeitsjahr 04.08 - EFZG bis 14.08.22
Dann kam der DN mit Wiedereingliederungsplan auf DG zu - dieser wurde von der GKK auch Bewilligt (ab 15.08.2022)
Somit auch in der Lohnverrechnung abgerechet
PROBLEM:
Am 18.10.222 bekam Klient ein Schreiben von der GKK
„Rehabilitationsgeld – Auswirkungen auf Entgeltpflicht – Gesetzliche Karenzierung nach § 15b AVRAG“ - Anspruch ab 01.08.2022
Laut GKK wird jetzt die WIETZ storniert, da der DN Rückwirkend mit 01.08.22 Anspruch auf REHA Geld hat.
DG wusste nicht, dass DN Antrag auf REHA Geld gestellt hat!
Laut Auskunft GKK gibt es jetzt zwei Varianten:
1. entweder Abmeldung und DN wird karenziert (Somit Anspruch auf volles REHA Geld?)
2. oder DN arbeitet weiter Teilzeit und müsste somit Anspruch auf Teil REHA Geld haben?)
3. Rückforderung der EFZ ab von 04.08.22 bis 10.08.22 möglich, da DN Anspruch auf REHA GELD hat!?
GKK meinte das es sich hier jetzt um einen Spezialfall handelt
Für mich stellen sich folgende Fragen:
1. Aus LV Sicht ist der DN jetzt seit 15.08.2022 Teilzeitbeschäftigt - aber aufgrund welcher Rechtslage? (die WIETZ ist ja storniert worden?) - MVK gibt es keine, da Abfertigung alt
2. Ist die Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit dem REHA Geld schädlich? - der DN würde 20 Std. pro Woche arbeiten (muss noch geklärt werden DG mit DN)
3. Muss/sollte hier eine schriftliche Vereinbarung zwischen DG und DN gemacht werden (bezüglich Teilzeitarbeit)?
4. WIETZ war in drei Arbeitsstufen eingeteilt - 2 MO 16 Std / 2 MO 24 Std / 2 MO 28 Std.
Laut Info GKK muss der Lohn aufgrund der durchschnittlichen Stundenreduktion verteilt auf die 6 Monate gleichmäßig ausbezahlt werden
(Durchschnittliche Reduktion der Arbeitszeit 43,33%)
Durch die Stornierung der WIETZ stellt sich die Frage, ob man jetzt ab 15.08.2022 die Lohnverrechnung aufrollen darf und nach tatsächlich geleisteten Stunden abrechnen kann?
D.h. man würde einen Teil des Lohnes zurückrechnen
Lohnverrechnung 10/22 wurde erst vorläufig abgerechnet und ist noch offen (inkl. vorläufiger Aufrollung ab 15.8.-30.9.22)
vielleicht hatte jemand schon so ein Problem?