23.08.2019, 17:00
Im hier zu beurteilenden Fall wurde zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH ein Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen, der vorsah, dass eine Kündigung (von beiden Seiten) zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Jahres, jeweils unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich war.
Für die ersten drei Arbeitsjahre (vom 7.5.2014 weg) wurde ein wechselseitiger Verzicht auf das „ordentliche“ Kündigungsrecht vereinbart. Die konkrete Formulierung dazu lautete: „Die Gesellschaft und der Geschäftsführer verzichten wechselseitig auf ihr ordentliches Aufkündigungsrecht dergestalt, dass eine Aufkündigung frühestens zum Ende des dritten Arbeitsjahres zulässig ist“.
Der Geschäftsführer durfte laut Vertrag während dieser Zeit bei Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes (§ 26 AngG) mit sofortiger Wirkung ausscheiden.
Die GmbH durfte während dieser Zeit bei Vorliegen eines vom Geschäftsführer verschuldeten wichtigen Grundes (Entlassungsgrund nach § 27 AngG) das Dienstverhältnis arbeitgeberseitig mit sofortiger Wirkung beenden.
Zusätzlich sicherte sich die GmbH ein „Sonderkündigungsrecht“ für den Fall, dass der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung oder der Verwaltungsrat der Holding beschließen würden, die GmbH nicht mehr – so wie bislang beabsichtigt – fortzuführen (zB wenn der Businessplan unterschritten würde).
In diesem Fall durfte die Arbeitgeberkündigung zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
Insgesamt wurden wegen der Verfehlung des Businessplanes drei Kündigungen vom Arbeitgeber ausgesprochen: die erste am 30. Juni 2016, die zweite (als Eventualkündigung) am 25. Juli 2016, die dritte (ebenfalls als Eventualkündigung) dann am 16. Dezember 2016 und zwar „als ordentliche Kündigung“ zum 30. Juni 2017.
Fraglich war nun vor Gericht, ob das Dienstverhältnis über den 30. Juni 2017 hinaus aufrecht war, da die vereinbarten Kündigungsmodalitäten einige Fragen aufwarfen.
So entschied der OGH:
Die ausführliche Lösung und übersichtliche Zusammenfassung dieses Falles finden Sie in WPA 14/2019
Für die ersten drei Arbeitsjahre (vom 7.5.2014 weg) wurde ein wechselseitiger Verzicht auf das „ordentliche“ Kündigungsrecht vereinbart. Die konkrete Formulierung dazu lautete: „Die Gesellschaft und der Geschäftsführer verzichten wechselseitig auf ihr ordentliches Aufkündigungsrecht dergestalt, dass eine Aufkündigung frühestens zum Ende des dritten Arbeitsjahres zulässig ist“.
Der Geschäftsführer durfte laut Vertrag während dieser Zeit bei Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes (§ 26 AngG) mit sofortiger Wirkung ausscheiden.
Die GmbH durfte während dieser Zeit bei Vorliegen eines vom Geschäftsführer verschuldeten wichtigen Grundes (Entlassungsgrund nach § 27 AngG) das Dienstverhältnis arbeitgeberseitig mit sofortiger Wirkung beenden.
Zusätzlich sicherte sich die GmbH ein „Sonderkündigungsrecht“ für den Fall, dass der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung oder der Verwaltungsrat der Holding beschließen würden, die GmbH nicht mehr – so wie bislang beabsichtigt – fortzuführen (zB wenn der Businessplan unterschritten würde).
In diesem Fall durfte die Arbeitgeberkündigung zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
Insgesamt wurden wegen der Verfehlung des Businessplanes drei Kündigungen vom Arbeitgeber ausgesprochen: die erste am 30. Juni 2016, die zweite (als Eventualkündigung) am 25. Juli 2016, die dritte (ebenfalls als Eventualkündigung) dann am 16. Dezember 2016 und zwar „als ordentliche Kündigung“ zum 30. Juni 2017.
Fraglich war nun vor Gericht, ob das Dienstverhältnis über den 30. Juni 2017 hinaus aufrecht war, da die vereinbarten Kündigungsmodalitäten einige Fragen aufwarfen.
So entschied der OGH:
Die ausführliche Lösung und übersichtliche Zusammenfassung dieses Falles finden Sie in WPA 14/2019