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Ständiger Einsatz von Monteuren vor Ort bei Kunden – Tagesgelder abgabenpflichtig
#1
Ständiger Einsatz von Monteuren vor Ort bei Kunden – Tagesgelder abgabenpflichtig



BFG RV/5100132/2020 vom 16. März 2022

§ 26 Z 4 EStG 1988

§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988



So entschied das BFG:


1. Kommen Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe unterliegt, fortlaufend und auf Dauer bei einem Großkunden eingesetzt, um die laufend anfallenden Umbau, Ausbau- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Anlagen und Rohrleitungen, so ist dieser Einsatzort als „ständiger Be-trieb“ anzusehen.



2. Die im KV für Arbeiter:innen im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vorgesehene Entfernungszulage gebührt in diesem Fall nicht, weil der „ständige Betrieb“ nicht verlassen wurde.



3. Aber selbst wenn das kollektivvertragliche Taggeld zustehen sollte, so läge die zugrunde liegende Typustätigkeit (hier: Bau -und Montagetätigkeit) nach verfassungskonformer Auslegung nicht vor.

4. Bei der Baustellen- und Montagetätigkeit handelt es sich um eine den Tätigkeitsort immer wieder wechselnde und unregelmäßige Tätigkeit handelt, zumal nach dem allgemeinen Begriffsverständnis von einer Montage bzw. einer Baustelle nur dann gesprochen wird, wenn es sich um eine von vornherein zeitlich befristete Tätigkeit handelt und daher bei Abschluss der Montage/der Baustelle an einem anderen Ort mit einer Montage bzw. einer Baustellentätigkeit begonnen wird.

5. Eine kontinuierliche Tätigkeit am selben Betriebsstandort des Auftraggebers, die in einer laufenden, d.h. auf Dauer angelegten Errichtung/Umbau, dem Service und der Wartung von Anlagen besteht, kann nicht mehr als Montage- bzw. Baustellentätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 angesehen werden.

6. Aber auch der Typusbegriff der „Arbeitskräfteüberlassung“ kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Einsatz der Arbeitnehmer nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgte (die Merkmale zur Bestimmung der Unterschiede zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werkverträgen, die man in § 4 Abs. 2 AÜG findet, schlugen nicht zur Gunsten der Arbeitskräfteüberlassung aus).


7. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 gebietet, dass steuerlich keine Fiktionen dergestalt aufgestellt werden können, dass Dienstnehmer, die sich gar nicht auf einer Dienstreise befinden, d.h. keine Tätigkeit außerhalb des ständigen Dienstortes verrichten, fiktiv trotzdem auf Dienstreise sind.
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#2
Wie ist der Sachverhalt zu werten, wenn Mitarbeiter Bau- und Montagearbeiten auf einer längeren Baustelle ausführen, zB mehr als 6 Monate mit Kommunalsteuerpflicht auch in der Gemeinde der Baustelle? Sind hier die Tagesgelder abgabenpflichtig?
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#3
Die Frage, ob die örtliche Zuständigkeit einer Kommunalsteuerpflicht "wechselt", hat keinerlei Relevanz betreffend Abgabenfreiheit oder Abgabenpflicht von Tagesgeldern.
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