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Keine konzernweite soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers
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Keine konzernweite soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers

OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 109/22b
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

So entschied der OGH:

1. Nach der Entscheidung 9 ObA 34/08b kommt die generelle Annahme einer „konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht“ des Arbeitgebers im Sinn der Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb „zu sorgen“, nicht in Betracht.

2. Ausnahmsweise kann die Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht nur im Falle eines „konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses“ erwogen werden.
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