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Was genau ist eine Bildschirmbrille nach dem Europarecht und wie sehen die Arbeitnehmeransprüche damit verbunden aus?
#1
Was genau ist eine Bildschirmbrille nach dem Europarecht und wie sehen die Arbeitnehmeransprüche damit verbunden aus?

EuGH vom 22.12.2022, C-392/21

RL 90/270/EWG (über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten)  Art. 9

So entschied der EuGH:

1. Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270 sind den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis der angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie oder das Ergebnis der augenärztlichen Untersuchung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.

2. Sehbeschwerden müssen zwar bei Untersuchungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/270 (im Wesentlichen: augenärztliche Untersuchungen) festgestellt worden sein, um einen Anspruch auf Bereitstellung einer speziellen Sehhilfe nach Art. 9 Abs. 3 entstehen zu lassen, aber die Bildschirmarbeit muss nicht unbedingt die Ursache für diese Beschwerden sein.

3. Insbesondere aus Art. 9 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/270 ergibt sich nämlich, dass die in diesem Absatz genannte Untersuchung vor Aufnahme der Bildschirmarbeit stattfinden kann, was bedeutet, dass die Sehbeschwerden, die dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe hat, nicht zwangsläufig durch die Bildschirmarbeit verursacht worden sein müssen.

4. Die speziellen Sehhilfen im Sinne der letztgenannten Bestimmung zielen somit auf die Korrektur oder Verhinderung von Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit ab, die ein Bildschirmgerät involviert.

5. „Spezielle Sehhilfen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270  schließen Korrekturbrillen ein, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen.

6. Im Übrigen beschränken sich diese „speziellen Sehhilfen“ nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.

7. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, kann entweder dadurch erfüllt werden, dass dem Arbeitnehmer die Sehhilfe vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, oder dadurch, dass die vom Arbeitnehmer getätigten notwendigen Aufwendungen erstattet werden, nicht aber dadurch, dass ihm eine allgemeine Gehaltszulage gezahlt wird.
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