07.01.2019, 16:35
Hallo!
Ich bilde mir ein, dass ich im November oder Dezember irgendwo gelesen habe, dass bei EAR künftig zwingend Einnahmen, die im Jänner eingenommen werden, dem Vorjahr zuzurechnen sind, wenn die Leistung und Leistungsverrechnung im Vorjahr erfolgte.
Leider finde ich dazu nun keine Hinweise mehr.
Beispiel:
Leistung wurde im September 2018 erbracht.
Rechnungslegung erfolgte im Oktober 2018.
Zahlungseingang erfolgt im Jänner 2019.
Bisher hatte man als EAR ja ein Wahlrecht: Man konnte Einnahmen, die von 1. - 14. Jänner gemacht wurden, der EAR des Vorjahres zurechnen, wenn die Leistung im Vorjahr erbracht wurde.
Es wäre nett, wenn mir jemand Auskunft geben könnte, ob nun eine Verpflichtung besteht oder ob weiterhin das Wahlrecht gilt.
Herzlichen Dank!
Manuela
Ich bilde mir ein, dass ich im November oder Dezember irgendwo gelesen habe, dass bei EAR künftig zwingend Einnahmen, die im Jänner eingenommen werden, dem Vorjahr zuzurechnen sind, wenn die Leistung und Leistungsverrechnung im Vorjahr erfolgte.
Leider finde ich dazu nun keine Hinweise mehr.
Beispiel:
Leistung wurde im September 2018 erbracht.
Rechnungslegung erfolgte im Oktober 2018.
Zahlungseingang erfolgt im Jänner 2019.
Bisher hatte man als EAR ja ein Wahlrecht: Man konnte Einnahmen, die von 1. - 14. Jänner gemacht wurden, der EAR des Vorjahres zurechnen, wenn die Leistung im Vorjahr erbracht wurde.
Es wäre nett, wenn mir jemand Auskunft geben könnte, ob nun eine Verpflichtung besteht oder ob weiterhin das Wahlrecht gilt.
Herzlichen Dank!
Manuela