25.09.2019, 06:52
Liebe Forumgemeinde, sehr geehrter Herr Kurzböck,
wir haben vor zwei Jahren einen Klienten übernommen bei dem grundsätzlich an sechs Tagen je 8 Stunden gearbeitet wird (Gastgewerbe Arbeiter).
Wir haben auch das System übernommen, dass die Überstundenzuschläge lt. §68/1 steuerfrei abgerechnet werden (pro Monat 35 Überstundenzuschläge mit 50%).
Im Dienstvertrag steht folgender Passus:
Fällt der Wochenruhetag auf einen Tag von Montag bis Samstag, ergibt sich der Sonntag als 6. Arbeitstag. Fällt der Wochenruhetag auf einen Sonntag, ist der jeweilige Samstag der 6. Arbeitstag. Die 6. Arbeitstage werden durch schriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen klar definiert.
Die Finanzverwaltung sieht hier ja grundsätzlich keine Steuerfreiheit gem. §68/1 sondern nur gem. §68/2.
Sollte es hier bei einer GPLA Prüfung zu Nachverrechnungen kommen: wie steht die Chance bei einem Steuerverfahren bei passenden Aufzeichnungen Recht zu bekommen?
Herzlichen Dank im Voraus für das Feedback und Ihre Einschätzung!
MFG
a.s
wir haben vor zwei Jahren einen Klienten übernommen bei dem grundsätzlich an sechs Tagen je 8 Stunden gearbeitet wird (Gastgewerbe Arbeiter).
Wir haben auch das System übernommen, dass die Überstundenzuschläge lt. §68/1 steuerfrei abgerechnet werden (pro Monat 35 Überstundenzuschläge mit 50%).
Im Dienstvertrag steht folgender Passus:
Fällt der Wochenruhetag auf einen Tag von Montag bis Samstag, ergibt sich der Sonntag als 6. Arbeitstag. Fällt der Wochenruhetag auf einen Sonntag, ist der jeweilige Samstag der 6. Arbeitstag. Die 6. Arbeitstage werden durch schriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen klar definiert.
Die Finanzverwaltung sieht hier ja grundsätzlich keine Steuerfreiheit gem. §68/1 sondern nur gem. §68/2.
Sollte es hier bei einer GPLA Prüfung zu Nachverrechnungen kommen: wie steht die Chance bei einem Steuerverfahren bei passenden Aufzeichnungen Recht zu bekommen?
Herzlichen Dank im Voraus für das Feedback und Ihre Einschätzung!
MFG
a.s