27.11.2023, 09:50
Start-Up-Förderungsgesetz als Regierungsvorlage
Mit 24.11.2023 ging die Regierungsvorlage zum „Start-Up-Förderungsgesetz“ online. Eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.
Gegenüber dem Ministerialentwurf (siehe dazu auch WPA 18/2023, Artikel Nr. 375/2023) gab es folgende interessante Anpassungen:
Die Ausführungen in den Erläuterungen zu einer allfälligen Bezugsumwandlung wurden „gestrichen“.
Die begünstigte Abgabemöglichkeit von Anteilen des Arbeitgebers ist nicht nur durch den Arbeitgeber möglich, sondern auch durch einen Gesellschafter, wobei in diesem Fall ein abgabenrechtlicher Vorteil „von dritter Seite“ vorliegt.
Die Übertragung muss zwar unentgeltlich erfolgen, jedoch wird ein Entgelt in Höhe des Nominalwertes der Anteile, welches der Arbeitnehmer leistet, als „unentgeltlich“ gewertet, wird aber bei der späteren Vorteilsermittlung in Abzug gebracht.
Der Umsatzerlösgrenzwert in Höhe von € 40 Millionen Euro bleibt unverändert, zusätzlich wird vorgesehen, dass für den Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres dieser Wert aliquotiert wird.
Ein Überschreiten der 10 %-Grenze durch die Gewährung eines „Start-Up-Anteils“ führt nicht zum gänzlichen Wegfall der Begünstigung, die zumindest anteilig erhalten bleibt. In diesem Fall liegt auch kein Nachversicherungstatbestand vor.
Die Vinkulierung muss durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.
Für die steuerliche „Luxusgagen-Grenze“ (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988: € 500.000,00) sind die Anteile mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für diese Anteile zu bewerten.
Weiters wurde klargestellt, dass als Folge eines Arbeitnehmerwegzugs kein automatischer Nachversteuerungstatbestand vorliegt, sondern ein solcher dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber ins Ausland wegzieht und nicht freiwillig die Pflichten eines Lohnsteuerabzuges bzw. der Lohnkontenführung übernimmt. Hingegen bleibt das Ende der Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in Österreich offenbar weiterhin ein sv-rechtlicher "Vorteilserfassungstatsbestand".
Die arbeitsrechtliche Mindestbeschäftigungsdauer wurde von drei auf zwei Jahre abgesenkt. Die Anteilsbehaltefrist wurde von 5 auf 3 Jahre abgesenkt (beides notwendig zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes).
Der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den begünstigten (27,5 %) Teil der „Start-Up-Beteiligung“ entfällt, ist steuerlich zur Gänze der Tariflohnsteuerbemessungsgrundlage zuzuteilen. Eine steuerliche Aufteilung dieses SV-Dienstnehmeranteils (wie bei sonstigen Bezügen) unterbleibt hier.
Zur Regierungsvorlage geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?R...C5B7AC8CBE
Mit 24.11.2023 ging die Regierungsvorlage zum „Start-Up-Förderungsgesetz“ online. Eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.
Gegenüber dem Ministerialentwurf (siehe dazu auch WPA 18/2023, Artikel Nr. 375/2023) gab es folgende interessante Anpassungen:
Die Ausführungen in den Erläuterungen zu einer allfälligen Bezugsumwandlung wurden „gestrichen“.
Die begünstigte Abgabemöglichkeit von Anteilen des Arbeitgebers ist nicht nur durch den Arbeitgeber möglich, sondern auch durch einen Gesellschafter, wobei in diesem Fall ein abgabenrechtlicher Vorteil „von dritter Seite“ vorliegt.
Die Übertragung muss zwar unentgeltlich erfolgen, jedoch wird ein Entgelt in Höhe des Nominalwertes der Anteile, welches der Arbeitnehmer leistet, als „unentgeltlich“ gewertet, wird aber bei der späteren Vorteilsermittlung in Abzug gebracht.
Der Umsatzerlösgrenzwert in Höhe von € 40 Millionen Euro bleibt unverändert, zusätzlich wird vorgesehen, dass für den Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres dieser Wert aliquotiert wird.
Ein Überschreiten der 10 %-Grenze durch die Gewährung eines „Start-Up-Anteils“ führt nicht zum gänzlichen Wegfall der Begünstigung, die zumindest anteilig erhalten bleibt. In diesem Fall liegt auch kein Nachversicherungstatbestand vor.
Die Vinkulierung muss durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.
Für die steuerliche „Luxusgagen-Grenze“ (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988: € 500.000,00) sind die Anteile mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für diese Anteile zu bewerten.
Weiters wurde klargestellt, dass als Folge eines Arbeitnehmerwegzugs kein automatischer Nachversteuerungstatbestand vorliegt, sondern ein solcher dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber ins Ausland wegzieht und nicht freiwillig die Pflichten eines Lohnsteuerabzuges bzw. der Lohnkontenführung übernimmt. Hingegen bleibt das Ende der Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in Österreich offenbar weiterhin ein sv-rechtlicher "Vorteilserfassungstatsbestand".
Die arbeitsrechtliche Mindestbeschäftigungsdauer wurde von drei auf zwei Jahre abgesenkt. Die Anteilsbehaltefrist wurde von 5 auf 3 Jahre abgesenkt (beides notwendig zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes).
Der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den begünstigten (27,5 %) Teil der „Start-Up-Beteiligung“ entfällt, ist steuerlich zur Gänze der Tariflohnsteuerbemessungsgrundlage zuzuteilen. Eine steuerliche Aufteilung dieses SV-Dienstnehmeranteils (wie bei sonstigen Bezügen) unterbleibt hier.
Zur Regierungsvorlage geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?R...C5B7AC8CBE