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Guten Morgen Herr Kurzböck,
Ein GF der bereits Pension erhält hat einen KFZ-Sachbezug.
Wie wird das gehandhabt? Der GF erhält kein Gehalt, er ist "nur" GF in dieser Firma, wo auch das Auto im BV enthalten ist.
Hätten Sie für mich vielleicht einen Hinweis wo dazu Lektüre gibt, ich finde dazu leider gar nichts.
Vielen lieben Dank!
Muck Manuela
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Wie sind denn die Beteiligungsverhältnisse ? Ein vollständiger Gehaltsverzicht kann problematisch sein, denn kein Nicht-Gesellschafter würde dies akzeptieren - Thema Fremdüblichkeit, vGA......ist das "wasserdicht" geregelt ?
Der Sachbezug ist ein Bestandteil seiner Vergütungen gem. § 22 Z. 2 TS 2 EStG - ich würde das wegen der LNK in der Lohnverrechung führen und entsprechend verbuchen. Ende des Jahres dem Gesellschafter eine Bestätigung über die erhaltenen Vergütungen ausstellen.
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dabei handelt es sich um ihre eigene Firma. Sie kann den Sachbezug dann eigentlich nur in ihrer ESt-Erklärung berücksichtigen!? Einen anderen Weg gibt es da nicht, oder?
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10.01.2024, 12:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.01.2024, 20:26 von ThG.)
Ein wesentlich (mehr als 25%) beteiligter Geschäftsführer kann seine Bezüge entweder laufend ausbezahlt und/oder im Rahmen von Ausschüttungen des festgestellten Bilanzgewinnes erhalten. Die Möglichkeit auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer Ausschüttungen zu verzichten muss im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Ist allerdings der Zweck erkennbar auf die Umgehung bestimmter Abgaben (zB DB, DZ oder Kommunalsteuer) gerichtet, sind auch offene Ausschüttungen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit umzuqualifizieren.
Es ist zu beachten, dass keine oder eine nur sehr geringe Vergütung aus der Funktion des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gänze zu einer verdeckten Ausschüttung führen kann, welche mit 27,5% Kapitalertragsteuer zu besteuern ist und damit gleichzeitig steuerlich bei der GmbH nicht abzugsfähig ist.
Auf Gesellschafterebene ist der Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen Kfz jedenfalls eine Vergütung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung veranlagen muss.
Auf Unternehmensebene ist für diese Vergütung DB, DZ und Kommunalsteuer abzuführen.
Die GmbH ist ein eigenes Rechtssubjekt, welche durch den Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich geführt und vertreten wird - daher ist die Sphäre der GmbH von der Sphäre der Gesellschafter stets strikt zu trennen.
LG
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Wenn der "Geschäftsführer" in Pension ist, ist er vermutl. kein GF mehr.
Daher kann es sich nur um eine Vergütung als Gesellschafter handeln, was eine Ausschüttung bedingt.