13.03.2024, 09:07
Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024
Themenkreis "Lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 und 6 EStG 1988"
Frage:
Eine Ermächtigung kann im Kollektivvertrag wie folgt sein: Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 in Höhe von maximal 3.000 Euro steuerfrei zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden.
Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.
Antwort des BMF:
Ja, eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist grundsätzlich zulässig.
Der Anspruch an die sachliche Differenzierung ist dabei stets der gleiche, unabhängig davon, ob die Regelung der Mitarbeiterprämie im Kollektivvertrag, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer erfolgt (siehe dazu auch die Ausführungen in späteren Punkten.
Das gesamte Protokoll finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...-1988.html
Themenkreis "Lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 und 6 EStG 1988"
Frage:
Eine Ermächtigung kann im Kollektivvertrag wie folgt sein: Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 in Höhe von maximal 3.000 Euro steuerfrei zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden.
Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.
Antwort des BMF:
Ja, eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist grundsätzlich zulässig.
Der Anspruch an die sachliche Differenzierung ist dabei stets der gleiche, unabhängig davon, ob die Regelung der Mitarbeiterprämie im Kollektivvertrag, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer erfolgt (siehe dazu auch die Ausführungen in späteren Punkten.
Das gesamte Protokoll finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...-1988.html