23.04.2024, 15:28
Das BMAW gab als Rückmeldung, dass § 19b Güterbeförderungsgesetz lediglich die Verpflichtung für Berufskraftfahrer darstellt, durch eine „Weiterbildung“ den Nachweis des Weiterbestehens der Fahrerqualifizierung zu erbringen.
Damit stellt diese „Weiterbildung“ keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 11b AVRAG dar.
Das BMAW bestätigt damit, dass § 11b AVRAG nichts daran ändert, dass es sich bei der Weiterbildung gem. § 19 Güterbeförderungsgesetz um eine Pflicht des AN (Lenkers) handelt, die keine Arbeitszeit darstellt.
Damit stellt diese „Weiterbildung“ keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 11b AVRAG dar.
Das BMAW bestätigt damit, dass § 11b AVRAG nichts daran ändert, dass es sich bei der Weiterbildung gem. § 19 Güterbeförderungsgesetz um eine Pflicht des AN (Lenkers) handelt, die keine Arbeitszeit darstellt.