29.05.2024, 18:04
Geplante Änderung des Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetzes
Regierungsvorlage vom 22. Mai 2024
In WPA 7/2024, Artikel Nr. 172/2024 berichtete ich über einen Ministerialentwurf, welcher eine Reparatur des BSchEG in Verbindung mit AKÜ-Betrieben zum Inhalt hatte.
Die Notwendigkeit ergab sich als Folge eines VfGH-Erkenntnisses (siehe dazu ausführlich in WPA 13/2023, Artikel Nr. 299/2023).
Arbeitskräfteüberlasserbetriebe sollen ab 1.7.2024 nur noch dann der BSchEG-Regelung unterworfen werden, wenn im Beschäftigerbetrieb das BSchEG zur Anwendung gelangt und nicht mehr schon dann, wenn der Beschäftiger nur dem BUAG unterliegt.
Zusätzlich kommt es nun über die Regierungsvorlage zur Ergänzung, wonach Arbeitskräfteüberlasser mit Wirkung ab 1.7.2024 in genau diesen Fällen dazu verpflichtet werden sollen, die Überlassungsmitteilungen der Arbeiter, die unter diese Regelung fallen (überlassene Arbeiter, die an Beschäftigerbetriebe überlassen werden, welche dem BSchEG unterliegen und für die der Überlasserbetrieb deshalb auch die SWE-Beiträge zu entrichten hat), an die BUAK elektronisch zu übermitteln und zwar im Zuge der Meldungen gemäß § 22 BUAG (= die monatlichen BUAG-Meldungen).
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
Regierungsvorlage vom 22. Mai 2024
In WPA 7/2024, Artikel Nr. 172/2024 berichtete ich über einen Ministerialentwurf, welcher eine Reparatur des BSchEG in Verbindung mit AKÜ-Betrieben zum Inhalt hatte.
Die Notwendigkeit ergab sich als Folge eines VfGH-Erkenntnisses (siehe dazu ausführlich in WPA 13/2023, Artikel Nr. 299/2023).
Arbeitskräfteüberlasserbetriebe sollen ab 1.7.2024 nur noch dann der BSchEG-Regelung unterworfen werden, wenn im Beschäftigerbetrieb das BSchEG zur Anwendung gelangt und nicht mehr schon dann, wenn der Beschäftiger nur dem BUAG unterliegt.
Zusätzlich kommt es nun über die Regierungsvorlage zur Ergänzung, wonach Arbeitskräfteüberlasser mit Wirkung ab 1.7.2024 in genau diesen Fällen dazu verpflichtet werden sollen, die Überlassungsmitteilungen der Arbeiter, die unter diese Regelung fallen (überlassene Arbeiter, die an Beschäftigerbetriebe überlassen werden, welche dem BSchEG unterliegen und für die der Überlasserbetrieb deshalb auch die SWE-Beiträge zu entrichten hat), an die BUAK elektronisch zu übermitteln und zwar im Zuge der Meldungen gemäß § 22 BUAG (= die monatlichen BUAG-Meldungen).
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.