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Kündigung eines Fahrscheinkontrollors
#1
OGH vom 25.04.2024, 8 ObA 16/24x

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG


So entschied der OGH:

1. Außendienstmitarbeiter genießen in der Regel eine besondere Vertrauensstellung, weil eine Überprüfung ihrer Tätigkeit nur eingeschränkt möglich ist.

2. Im hier zu beurteilenden Fall wollte ein Fahrscheinkontrollor seinen Arbeitgeber nicht nur über seine Arbeitszeit täuschen, sondern auch einen Arbeitskollegen angestiftet, seinen Prüfstreifen abzustempeln, um das Zeitaufzeichnungssystem des Arbeitgebers zu umgehen.

3. Dieses Verhalten hat jedenfalls das Vertrauen der Arbeitgeberin so schwer erschüttert, dass die Dienstgeberkündigung sozial gerechtfertigt war.
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