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Dienstfahrrad
#1
Liebe Forenteilnehmer, 
 
wir überlegen, über einen externen Anbieter für interessierte Dienstnehmer Dienstfahrräder zu leasen. Dem Mitarbeiter soll die monatliche Leasingrate als Entgeltumwandlung abgezogen werden, die Versicherung soll durch den Dienstgeber übernommen werden. 

Laut Rechner des Anbieters soll sich durch die Entgeltumwandlung soll sich die Lohnsteuer reduzieren, die Sozialversicherung bleibt unberührt. Die Übernahme der Versicherung durch den Dienstgeber hat keinerlei Auswirkung auf Lohnsteuer und Sozialversicherung. 
 

Nun stellt sich allerdings eine Frage: 

       Der Anbieter bietet auch das vergünstigte Leasing von mehr als einem Fahrrad an - wenn ein Dienstnehmer nun für Familienmitglieder ein Fahrrad mitleast, dürfte es aus meiner Sicht keine Gehaltsumwandlung sein, sondern der Bruttobetrag müsste vom Nettogehalt voll abgezogen werden. Oder müsste für das zweite Fahrrad (und die Versicherung des Fahrrades) ein Sachbezug angesetzt werden?

Vielen Dank.
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#2
Ich werde dazu Anfang der kommenden Woche ein paar Fragen an die Finanzverwaltung sowie an die ÖGK übermitteln, weil es bei diesem Thema schlicht und ergreifend zu viele Fragen und  Unsicherheiten und unterschiedlichste Vorgänge gibt.

Es kristallisiert sich nämlich immer mehr heraus, dass in diesen Fällen der Bruttobezug (also das Bruttogehalt) des Arbeitnehmers reduziert werden muss, was dazu führt, dass in der Lohnsteuer, aber auch bei DB, DZ und KommSt ein reduzierter Betrag angesetzt wird, aber in SV und BV der ungekürzte Betrag.

Die weit verbreitete Methodik, die ich immer wieder antreffe, nämlich, dass man das Brutto gleich belässt und schlicht einen Nettoabzug vornimmt, der dann in der LSt-Bemessungsgrundlage reduktiv wirkt (und auch bei DB, DZ und KommSt) dürfte von der Finanzverwaltung so nicht geteilt werden. Aber um hier nun endlich eine abschließende Antwort zu bekommen, werde ich diese Frage über ein paar Kanäle spielen.

Da kann man dann - was ich beabsichtigte - auch gleich das Thema "Elektro-KFZ" mitnehmen und auch das Thema "Arbeitnehmer least mehr als ein Auto bzw. mehr als ein Fahrrad".

Das Problem nämlich ist, dass das BMF in der Rz 206 LStR 2002 beim Jahreswechsel 2020/2021 recht kurzfristig eine diesbezügliche Bezugsumwandlung zuließ unter der Bedingung, dass das KV-Mindestgehalt oder der KV-Mindestlohn dadurch nicht unterschritten würde. Das war es dann. Mehr Info haben wir nicht und dann ist halt losgegangen mit "Rechnern" über Ersparnisse etc.  

Ich glaube, dass es keine Rolle spielt, ob  man ein Elektro-KFZ least oder mehrere. Wenn es sich mit dem KV-Bezug ausgeht, sollte dies passen. Das ist aber in Anbetracht der sehr fraglichen Rechtslage nur eine unverbindliche Auskunft meinerseits. Ich schätze, dass wir in den nächsten Wochen ein paar Antworten erhalten werden.
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#3
Hallo!

ich würde mich gern diesem Thema anhängen, denn die Gehaltsumwandlung kann nur umgesetzt werden, wenn das KV-Gehalt nicht unterschritten wird (dann greift das Lohn- und Gehaltsdumpinggesetz). Viele Unternehmen finden dann die Lösung, dass Mitarbeiter den laufenden Betrag einzahlen. Dann wären dies Me umsatzsteuerpflichtige Erträge.

Wie seht ihr hier die Sachlage?

Vielen Dank!
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