22.08.2024, 16:05
Sachverhalt:
Dieser Fall hier ist das rechtliche Nachspiel der Entscheidung des OGH vom 31.08.2022 = WPA 18/2022, Artikel Nr. 419/2022.
Damals entschied das Höchstgericht, dass der monatliche Abzug des Stundenäquivalents für eine Überstundenpauschale vom Gleitzeitguthaben nur dann – wenn überhaupt – vorgenommen werden darf, wenn dies auch ausdrücklich vereinbart wurde.
Jene Betriebsvereinbarung, die das vorsah, war aber vom Verwaltungsrat (es ging um einen SV-Träger) damals noch nicht genehmigt worden. Die Abzüge wurden aber dennoch vorgenommen.
Nun wurde die Genehmigung vom Verwaltungsrat eingeholt und so machte man sich daran, die Auswirkungen dieser (neuen) BV rückwirkend anzuwenden (also die Stundenabzüge dennoch – entgegen dem OGH-Urteil – vorzunehmen).
Wie der Fall ausging (er wurde zum Desaster für den SV-Träger als Arbeitgeber), erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 15/2024 der WPA oder schon heute im nachfolgenden Premium-Blog (Premium-Passwort der WPA notwendig):
https://www.wikutraining.at/blog/222
Dieser Fall hier ist das rechtliche Nachspiel der Entscheidung des OGH vom 31.08.2022 = WPA 18/2022, Artikel Nr. 419/2022.
Damals entschied das Höchstgericht, dass der monatliche Abzug des Stundenäquivalents für eine Überstundenpauschale vom Gleitzeitguthaben nur dann – wenn überhaupt – vorgenommen werden darf, wenn dies auch ausdrücklich vereinbart wurde.
Jene Betriebsvereinbarung, die das vorsah, war aber vom Verwaltungsrat (es ging um einen SV-Träger) damals noch nicht genehmigt worden. Die Abzüge wurden aber dennoch vorgenommen.
Nun wurde die Genehmigung vom Verwaltungsrat eingeholt und so machte man sich daran, die Auswirkungen dieser (neuen) BV rückwirkend anzuwenden (also die Stundenabzüge dennoch – entgegen dem OGH-Urteil – vorzunehmen).
Wie der Fall ausging (er wurde zum Desaster für den SV-Träger als Arbeitgeber), erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 15/2024 der WPA oder schon heute im nachfolgenden Premium-Blog (Premium-Passwort der WPA notwendig):
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