18.11.2019, 12:00
Ein Klient (Einzelunternehmer) ist in Pension gegangen und hat den Betrieb (Gastwirtschaft, Gewinnermittlung §4(3)) geschlossen.
Es gibt ein (selbst errichtetes) Betriebsgebäude (ausschließlich betrieblich genutzt), einen Kredit (der wesentlich höher ist als der Buchwert des Betriebsgebäudes und des übrigen Anlagevermögens), ein Leasingfahrzeug (Fiskal-Lkw) und Verlustvorträge aus den Vorjahren.
Bei Betriebsschließung ist mir klar dass ein Übergangsergebnis auf § 4(1) EStG ermittelt werden muss.
Was allerdings muss ich im Aufgabeergebnis berücksichtigen betreffend der oben angeführten Positionen?
Das Gebäude soll verkauft werden, ist jedoch schwierig und kann länger dauern. Wie ist das bezüglich USt und ESt zu berücksichtigen? Ist hier mit einer ImmoESt zu rechnen zB bereits bei der Entnahme?
Nachgelesen habe ich, dass der gemeine Wert (nur vom Gebäude, nicht vom Grundstück) im Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen anzusetzen ist.
Das Gebäude wurde 2003 bis 2008 errichte und VSt wurde von den Anschaffungskosten geltend gemacht. Ist bei Entnahme die VSt zu korrigieren oder der "Eigenverbrauch" zu verusten?
Was geschieht mit dem Kredit und den Verlustvorträgen?
Kann mir hier Jemand weiter helfen bzw. Hinweise auf eine entsprechende Literatur geben?
Es gibt ein (selbst errichtetes) Betriebsgebäude (ausschließlich betrieblich genutzt), einen Kredit (der wesentlich höher ist als der Buchwert des Betriebsgebäudes und des übrigen Anlagevermögens), ein Leasingfahrzeug (Fiskal-Lkw) und Verlustvorträge aus den Vorjahren.
Bei Betriebsschließung ist mir klar dass ein Übergangsergebnis auf § 4(1) EStG ermittelt werden muss.
Was allerdings muss ich im Aufgabeergebnis berücksichtigen betreffend der oben angeführten Positionen?
Das Gebäude soll verkauft werden, ist jedoch schwierig und kann länger dauern. Wie ist das bezüglich USt und ESt zu berücksichtigen? Ist hier mit einer ImmoESt zu rechnen zB bereits bei der Entnahme?
Nachgelesen habe ich, dass der gemeine Wert (nur vom Gebäude, nicht vom Grundstück) im Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen anzusetzen ist.
Das Gebäude wurde 2003 bis 2008 errichte und VSt wurde von den Anschaffungskosten geltend gemacht. Ist bei Entnahme die VSt zu korrigieren oder der "Eigenverbrauch" zu verusten?
Was geschieht mit dem Kredit und den Verlustvorträgen?
Kann mir hier Jemand weiter helfen bzw. Hinweise auf eine entsprechende Literatur geben?