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Welcher DZ-Satz ist maßgeblich in Bezug auf Außendienstmitarbeiter/innen....
#1
In dieser Woche wurde ich mit folgende Frage konfrontiert:
 
Welcher DZ-Satz kommt zur Anwendung, wenn zB die Zentrale des Unternehmens in Oberösterreich liegt, man aber Dienstnehmer/innen im Außendienst in anderen Bundesländern beschäftigt (diese auch bei der jeweiligen Landesstelle der ÖGK - früher: Bundesländer-GKK) angemeldet hat und ev. auch (zB wegen Vorhandensein eines Home-offices, das ausgiebig für Firmenzwecke genützt wird) die KommSt an die Wohnsitzgemeinde abführt (zumindest im prozentuellen Ausmaß der Nutzung dieser "Betriebsstätte". Eine Betriebsstätte in Salzburg bzw. eine Mitgliedschaft zur dortigen Landeskammer besteht nicht.
 
Von der WKO OÖ kam nun folgende "offizielle" Auskunft:
 
Nach § 122 Abs 8 2. Satz WKG ist die Kammerumlage 2 (KU 2 oder DZ) beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen. Die Mitgliedschaft wird nach § 2 Abs 5 WKG in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.
 
Das bedeutet im Hinblick auf die von den Landeskammern festgesetzten Anteile der KU 2-Sätze, dass für die Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Betriebsstätten jeweils der Satz der zuständigen Landeskammer der jeweiligen Betriebsstätte heranzuziehen ist.
 
Mit anderen Worten: Maßgeblich ist im Zusammenhang mit dem KU 2-Satz nicht der konkrete Tätigkeitsort, sondern die Zurechnung zu den einzelnen Betriebsstätten.
 
Nochmals anders ausgedrückt: Es kann nur der KU 2-Satz eines Bundeslandes zur Anwendung gelangen, in welchem der Arbeitgeber überhaupt über eine Wirtschaftskammermitgliedschaft verfügt.
 
Nachdem im vorliegenden Fall nur in OÖ eine WK-Mitgliedschaft gegeben ist, weil in Salzburg keine Betriebsstätte vorliegt, ist hier auch in Bezug auf den Arbeitslohn dieses Mitarbeiters nur der DZ-Satz für OÖ heranzuziehen.
 
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