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Kostenbeitrag für die Privatnutzung eines Firmen-KFZ durch GmbH-Gesellschafter/in
#1
Kostenbeitrag für private Nutzung des Firmen-KFZ durch Alleingesellschafter einer GmbH – schriftliche Vereinbarung unbedingt erforderlich
 
VwGH Ra 2018/15/0099 vom 24. Oktober 2019
§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 5 KommStG 1993
 
Sachverhalt:
Einem Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich deren handelsrechtlicher Geschäftsführer war, standen zwei PKW aus dem Firmenvermögen der GmbH zur Privatnutzung zur Verfügung.
 
Mit Jahresende wurden dem Verrechnungskonto des geschäftsführenden Gesellschafters zwei „Privatanteile“ auf dessen Gesellschafter-Verrechnungskonto angelastet.
 
Diese Beträge hätten – da er liquide war – jederzeit auch der GmbH ersetzt werden können.
 
Vor dem VwGH war strittig, ob die nachträgliche Belastung von „Privatanteilen“ (also gewissermaßen die nachträgliche Rückzahlung von Privatanteilen an die GmbH) schon bereits unterjährig laufend eine Reduktion der KommSt-Bemessungsgrundlage bewirken konnte.
 
Das Erkenntnis des VwGH:
 
Der VwGH meinte, dass die nachträgliche Abbuchung im vorliegenden Fall kein Hindernis für die Reduktion der KommSt-Bemessungsgrundlage (und damit auch für die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage) darstellte.
 
Was das Höchstgericht allerdings als problematisch“ ansah, war die Tatsache, dass im vorliegenden Fall keine klare Vereinbarung über die Abbuchung bzw. Leistung dieser Kostenbeiträge zwischen GmbH und GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer vorlag.
 
Der VwGH meinte, dass bei der Beurteilung von Vereinbarungen zwischen einer GmbH und beherrschenden GmbH-Gesellschafter/innen genauso strenge Maßstäbe anzusetzen wären wie bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.
 
Eine derartige Vereinbarung könnte allfällige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung und der Verbuchung als Forderung (etwa auf Grund der fehlenden Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers) beseitigen.
 
Somit war das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, welches die Hinzurechnung relativ geringer Beträge zur KommSt-Bemessung sowie die Aufhebung der Bescheide der Gemeinde mit relativ hohen Hinzurechnungsbeträgen zum Inhalt hatte, aufzuheben.
 
Praxisanmerkung:
 
Soll ein/e GmbH-Gesellschafter/in oder ein/e GmbH-Geschäftsführer/in zur Privatnutzung des Firmen-KFZ auch Kostenbeiträge leisten, so ist generell dringend empfohlen, darüber auch ausdrückliche (konkrete) Vereinbarungen zu treffen.
 
Hat der bzw. die GmbH-Gesellschafter/in darüber hinaus herrschenden Einfluss, ist eine schriftliche Vereinbarung darüber, damit sie von der Finanzverwaltung auch als „steuer- und lohnnebenkostenmindernd“ anerkannt wird, unerlässlich.
 

Hinweis:

Dieser Artikel erscheint in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 21/2019.

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