08.09.2025, 15:43
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2016 für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen als Außendienstmitarbeiter für den Vertrieb von Fahrrädern in Österreich tätig.
Er betreute dieses Gebiet von seinem Wohnort in Österreich aus und reiste nur alle paar Monate für Besprechungen zum Unternehmensstandort nach Deutschland.
Wäre die Arbeitgeberin in Österreich ansässig, wäre der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag wurde auf deutsche Rechtsvorschriften Bezug genommen und eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten vereinbart.
Am 18. 10. 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis zum 31. 1. 2024.
Der Arbeitnehmer machte ein Differenzentgelt in Form einer Kündigungsentschädigung geltend, welches daraus resultierte, dass er der Ansicht war, dass eine dreimonatige Kündigungsfrist (nach § 20 AngG) hätte eingehalten werden müssen (mehr als fünfjährige Dienstzeit) und das Dienstverhältnis frühestens zum nächstmöglichen Quartalsende hätte enden dürfen (also Ende März 2024), da der Kollektivvertrag für Handelsangestellte nach fünfjähriger kaufmännischer Tätigkeit für den Arbeitgeber nur noch die Quartalskündigung zulässt.
Zusätzlich war strittig, ob der Arbeitnehmer die – nach dem KV für Handelsangestellte vorgesehene – Isterhöhung zum 1.1. hätte bekommen müssen (sein Gehalt lag über dem kollektivvertraglichen Mindestwert.
So entschied der OGH (vor knapp 3 Wochen, also ganz aktuell):
Über die hochinteressante Entscheidung berichte ich in einer der nächsten Ausgaben der WIKU Personal aktuell. Wer das WIKU Premium-Passwort hat, kann den Artikel schon jetzt für seine Praxis verwerten:
https://www.wikutraining.at/blog/955
Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2016 für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen als Außendienstmitarbeiter für den Vertrieb von Fahrrädern in Österreich tätig.
Er betreute dieses Gebiet von seinem Wohnort in Österreich aus und reiste nur alle paar Monate für Besprechungen zum Unternehmensstandort nach Deutschland.
Wäre die Arbeitgeberin in Österreich ansässig, wäre der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag wurde auf deutsche Rechtsvorschriften Bezug genommen und eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten vereinbart.
Am 18. 10. 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis zum 31. 1. 2024.
Der Arbeitnehmer machte ein Differenzentgelt in Form einer Kündigungsentschädigung geltend, welches daraus resultierte, dass er der Ansicht war, dass eine dreimonatige Kündigungsfrist (nach § 20 AngG) hätte eingehalten werden müssen (mehr als fünfjährige Dienstzeit) und das Dienstverhältnis frühestens zum nächstmöglichen Quartalsende hätte enden dürfen (also Ende März 2024), da der Kollektivvertrag für Handelsangestellte nach fünfjähriger kaufmännischer Tätigkeit für den Arbeitgeber nur noch die Quartalskündigung zulässt.
Zusätzlich war strittig, ob der Arbeitnehmer die – nach dem KV für Handelsangestellte vorgesehene – Isterhöhung zum 1.1. hätte bekommen müssen (sein Gehalt lag über dem kollektivvertraglichen Mindestwert.
So entschied der OGH (vor knapp 3 Wochen, also ganz aktuell):
Über die hochinteressante Entscheidung berichte ich in einer der nächsten Ausgaben der WIKU Personal aktuell. Wer das WIKU Premium-Passwort hat, kann den Artikel schon jetzt für seine Praxis verwerten:
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