16.01.2020, 13:31
Kein Kettenvertragsverbot bei freien Dienstverträgen – Vortragender zu einer Universität als freier Dienstnehmer
Auf freie Dienstverhältnisse sind arbeitsrechtliche Normen, die den sozial Schwächeren schützen sollen, nicht analog anwendbar. Somit gilt auch das Kettenarbeitsvertragsverbot bei freien Dienstverhältnissen nicht.
OGH 8 ObA 49/19t vom 18. November 2019
§ 1151 ABGB
Der OGH wertete in einem konkreten Fall das Auftragsverhältnis zwischen einem Lektor sowie einer Universität NICHT als echtes, sondern als freies Dienstverhältnis.
Folgende Gründe waren dafür ausschlaggebend:
· er war weder Weisungen durch die Auftraggeberin (eine Universität) noch deren Kontrolle unterworfen.
· Weiters war er nur sehr lose in die Organisation des Betriebs eingebunden.
· Die von ihm abgehaltene Lehrveranstaltung, die der Begleitung einer Vorlesung diente, wurde zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt.
· Auch die Gestaltung der Lehrveranstaltung war – abgesehen vom durch die Vorlesung vorgegebenen Thema – ihm überlassen.
· Nach seinem Ermessen konnte er sich bei Verhinderung von einem anderen Lektor vertreten oder aber den Termin nachholen oder entfallen lassen.
Auf freie Dienstverhältnisse sind arbeitsrechtliche Normen, die den sozial Schwächeren schützen sollen, nicht analog anwendbar. Somit gilt auch das Kettenarbeitsvertragsverbot bei freien Dienstverhältnissen nicht.